Artikel 29 VO (EU) 2018/867
Zeugen, Sachverständige und Anhörungen
(1) Die Beschwerdekammer kann auf Antrag einer Partei Zeugen zu relevanten Sachverhalten hören, die sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken. Im Antrag einer Partei auf Anhörung ist anzugeben, zu welchen entscheidungsrelevanten Sachverhalten der Zeuge gehört und aus welchem Grund der Zeuge geladen werden soll.
(2) Die Beschwerdekammer kann Sachverständige anhören, um bestimmte Aspekte des Verfahrens zu klären, oder einen Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens bestellen.
(3) Bei der Bestellung von Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens legt die Beschwerdekammer deren Aufgaben und eine Frist für die Abgabe des jeweiligen Gutachtens fest.
(4) Vor ihrer Aussage geben die Sachverständigen an, ob sie direkte oder indirekte persönliche Interessen am Ausgang des Verfahrens haben, insbesondere ob sie vorher als Vertreter einer der Parteien tätig gewesen sind oder an der Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wurde, oder damit in Zusammenhang stehenden Schiedsverfahren mitgewirkt haben.
(5) Lehnt eine der Parteien einen Sachverständigen wegen eines möglichen Interessenkonflikts ab, so wird der Sachverhalt von der Beschwerdekammer unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 12 entschieden.
(6) Ist die Beschwerdekammer der Auffassung, dass ein Interessenkonflikt vorliegt oder vorzuliegen droht, so kann sie entscheiden, den betreffenden Sachverständigen stattdessen als Zeugen zu hören.
(7) Zur Bestätigung von Beweismitteln zu ausschlaggebenden Sachverhalten, die sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken, kann die Beschwerdekammer eine mündliche Anhörung durchführen, wenn sie dies für erforderlich hält und dem keine mangelnde Effizienz entgegensteht.
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