Artikel 32 VO (EU) 2018/867

Feststellungen der Beschwerdekammer

(1) Die begründeten Feststellungen der Beschwerdekammer werden schriftlich festgehalten. Sie enthalten mindestens:

a)
die Namen der am Verfahren beteiligten Mitglieder der Beschwerdekammer;
b)
die Namen der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter;
c)
eine Zusammenfassung der wesentlichen Fakten;
d)
die Anträge der Parteien;
e)
eine Zusammenfassung der Argumente der Parteien;
f)
die Gründe für die Zulässigkeit;
g)
den Tenor der Feststellungen unter Angabe der Gründe, auf die sie sich stützen;
h)
das Datum ihrer Verkündung.

(2) Die Feststellungen werden von den stimmberechtigten Mitgliedern der Beschwerdekammer und vom Registrar unterzeichnet.

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