Artikel 32 VO (EU) 2018/867
Feststellungen der Beschwerdekammer
(1) Die begründeten Feststellungen der Beschwerdekammer werden schriftlich festgehalten. Sie enthalten mindestens:
- a)
- die Namen der am Verfahren beteiligten Mitglieder der Beschwerdekammer;
- b)
- die Namen der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter;
- c)
- eine Zusammenfassung der wesentlichen Fakten;
- d)
- die Anträge der Parteien;
- e)
- eine Zusammenfassung der Argumente der Parteien;
- f)
- die Gründe für die Zulässigkeit;
- g)
- den Tenor der Feststellungen unter Angabe der Gründe, auf die sie sich stützen;
- h)
- das Datum ihrer Verkündung.
(2) Die Feststellungen werden von den stimmberechtigten Mitgliedern der Beschwerdekammer und vom Registrar unterzeichnet.
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