Artikel 33 VO (EU) 2018/867

Endgültige Entscheidung der Agentur

(1) Gibt die Beschwerdekammer der Beschwerde ganz oder teilweise statt, so erlässt die Agentur innerhalb eines Monats nach der Entscheidung der Beschwerdekammer eine endgültige Entscheidung in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Beschwerdekammer, die an die betroffenen Parteien gerichtet ist.

(2) Die Entscheidung enthält mindestens:

a)
die Namen der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter;
b)
die Feststellungen der Beschwerdekammer;
c)
den Tenor der Entscheidung und die Begründung.

(3) Wird die Entscheidung der Agentur von der Beschwerdekammer bestätigt, so stellt die Agentur nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission(1) über Gebühren und Entgelte eine Rechnung für die Beschwerde aus.

(4) Eine Zusammenfassung der Feststellungen der Beschwerdekammer wird auf der Internetseite der Agentur veröffentlicht.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission vom 2. Mai 2018 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 68).

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