Artikel 34 VO (EU) 2018/867

Für die Parteien anfallende Kosten

(1) Die für eine Beschwerde zu entrichtende Gebühr wird im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission festgesetzt.

(2) Jede an einem Schiedsverfahren teilnehmende Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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