Artikel 35 VO (EU) 2018/867
Kosten der Teilnahme
(1) Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
(2) Obsiegende Beschwerdeführer, die an mündlichen Anhörungen teilnehmen, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für entgangene Einkünfte in dem Umfang, den die Beschwerdekammer für angemessen hält.
(3) Zeugen, die an mündlichen Anhörungen teilnehmen, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für entgangene Einkünfte in dem Umfang, den die Beschwerdekammer für angemessen hält.
(4) Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Leistungen nach Maßgabe des für die Unterstützung der Agentur geltenden Satzes sowie auf Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten.
(5) Der Verwaltungsrat der Agentur legt genaue Bestimmungen für diese Erstattungen und Zahlungen fest.
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