Artikel 36 VO (EU) 2018/867

Vergütung der Mitglieder der Beschwerdekammer

(1) Die Mitglieder der Beschwerdekammer haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit als Mitglieder der Beschwerdekammer nach Maßgabe der im Anhang enthaltenen Vergütungsregelung.

(2) Die Mitglieder der Beschwerdekammer haben Anspruch auf Erstattung der entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Tagegeld. Der Verwaltungsrat der Agentur legt genaue Bestimmungen für die Berechnung der zu zahlenden Beträge fest.

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