Artikel 38 VO (EU) 2018/867

Leitlinien und andere relevante Informationen

(1) Die Beschwerdekammer legt durch Mehrheitsbeschluss Leitlinien für ihre Verfahren fest.

(2) Diese Leitlinien werden auf der Internetseite der Agentur zusammen mit allen anderen für die Beschwerdeführer relevanten Informationen veröffentlicht.

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