Artikel 5 VO (EU) 2018/867
Rolle des Berichterstatters
(1) Der Berichterstatter unterzieht die Beschwerde einer vorläufigen Prüfung und legt die Ergebnisse dieser Prüfung den anderen Mitgliedern der Beschwerdekammer vor.
(2) Der Berichterstatter erstellt einen Entwurf der Feststellungen der Beschwerdekammer.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.