Artikel 5 VO (EU) 2018/867

Rolle des Berichterstatters

(1) Der Berichterstatter unterzieht die Beschwerde einer vorläufigen Prüfung und legt die Ergebnisse dieser Prüfung den anderen Mitgliedern der Beschwerdekammer vor.

(2) Der Berichterstatter erstellt einen Entwurf der Feststellungen der Beschwerdekammer.

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