Artikel 4 VO (EU) 2018/867

Rolle des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende einer Beschwerdekammer führt den Vorsitz über die Beschwerde- und Schiedsverfahren.

(2) Der Vorsitzende gewährleistet die Qualität und die Einheitlichkeit der Entscheidungen einer Beschwerdekammer.

(3) Der Vorsitzende benennt für jedes Verfahren einen Berichterstatter aus den Reihen der Mitglieder der Beschwerdekammer.

(4) Der Vorsitzende gewährleistet zusammen mit dem Registrar die ordnungsgemäße Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Geschäftsordnung.

(5) Hat der Verwaltungsrat der Agentur mehr als eine Beschwerdekammer eingerichtet, so legen die Vorsitzenden gemeinsam eine Methode für die Verteilung der Verfahren fest und teilen dies dem Registrar mit.

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