Artikel 3 VO (EU) 2018/867

Ersetzung

(1) Die Mitglieder einer Beschwerdekammer, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht oder voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen, teilen dies dem Vorsitzenden unverzüglich mit.

(2) In Fällen, in denen der Vorsitzende nicht zur Verfügung steht, entscheidet die Kammer, welches der verbleibenden Mitglieder den Vorsitz führt.

(3) Der Vorsitzende ernennt einen der Stellvertreter zum Mitglied.

(4) Die Ersatzernennungen gemäß den Absätzen 2 und 3 bleiben so lange gültig, wie das ersetzte Mitglied oder der ersetzte Vorsitzende seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, mindestens jedoch bis zum Abschluss offener Beschwerde- oder Schiedsverfahren.

(5) Sollte die Abwesenheit dauerhaft werden oder zwölf Monate überschreiten, so benennt der Verwaltungsrat der Agentur je nach Sachlage ein neues Mitglied, einen neuen Vorsitzenden oder Stellvertreter.

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