Artikel 2 VO (EU) 2018/867
Mitglieder
(1) Der Vorsitzende, die anderen Mitglieder und ihre Stellvertreter, die eine Beschwerdekammer bilden, werden im Folgenden als ihre „Mitglieder” bezeichnet, sofern nichts anderes angegeben ist.
(2) Die Amtszeit aller Mitglieder beginnt und endet an den dafür im Ernennungsbeschluss festgelegten Daten. Die Daten können in Abhängigkeit von einer Funktion oder dem Abschluss eines Verfahrens bestimmt werden. Gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 darf die Amtszeit eines Mitglieds einer Beschwerdekammer höchstens vier Jahre betragen und kann einmal verlängert werden.
(3) Jede Beschwerdekammer muss über technische, rechtliche und verfahrenstechnische Kenntnisse und/oder Erfahrungen verfügen.
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