Artikel 1 VO (EU) 2018/867

Einrichtung

(1) Die in dieser Verordnung festgelegten Regeln für die Beschwerdekammer gelten für jede Beschwerdekammer, die durch einen Beschluss des Verwaltungsrats der Agentur eingerichtet wurde. Alle diese Kammern werden im Folgenden unter der Bezeichnung „Beschwerdekammer” zusammengefasst.

(2) Um die fristgerechte Mitteilung der Feststellungen sowie die Qualität und Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, wird eine Beschwerdekammer nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2016/796 als ständiges Gremium eingerichtet.

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