Präambel VO (EU) 2018/867

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004(1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2016/796 wird der Verwaltungsrat der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur” ) ermächtigt, eine oder mehrere Beschwerdekammern einzurichten, die für Beschwerden und Schiedsverfahren nach den Artikeln 58 und 61 der genannten Verordnung zuständig sind.
(2)
Da die Verordnung (EU) 2016/796 lediglich die wesentlichen Grundsätze für die Bearbeitung von Beschwerden enthält, ist es erforderlich, die Geschäftsordnung der Beschwerdekammer festzulegen, einschließlich der Abstimmungsregeln, der Verfahren für die Einlegung von Beschwerden und der Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitglieder. Auf Vorschlag der Agentur und nach Anhörung des Verwaltungsrats der Agentur sollte die Kommission die Geschäftsordnung der Beschwerdekammer festlegen.
(3)
Der Verwaltungsrat der Agentur sollte mindestens eine Beschwerdekammer als ständiges Gremium einrichten, um die Einheitlichkeit und Kohärenz der Entscheidungsfindung zu gewährleisten, den Verwaltungsaufwand und die zeitaufwendige Ernennung der Mitglieder im Falle einer Beschwerde oder der Beantragung eines Schiedsverfahrens zu verringern und auf das Expertenwissen sowohl der einzelnen Mitglieder als auch des Gremiums insgesamt zurückgreifen zu können.
(4)
Der Verwaltungsrat der Agentur kann die Beschwerdekammer(n) mit drei oder fünf Mitgliedern und der jeweiligen Anzahl von Stellvertretern gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/796 einrichten.
(5)
Zur Gewährleistung eines reibungslosen und effizienten Arbeitsablaufs der Beschwerdekammer sollte eines ihrer Mitglieder zum Vorsitzenden ernannt werden. Es ist wichtig, dass der Vorsitzende die Qualität und die Einheitlichkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer gewährleistet.
(6)
Die Beschwerdekammer sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch von einem Registrar und einem Berichterstatter unterstützt werden. Ihre Ernennung sowie ihre Rollen und Aufgaben sollten klar festgelegt werden. Für jedes Verfahren sollte ein Berichterstatter benannt werden und die Dienste des Registrars sollten von allen Beschwerdekammern in Anspruch genommen werden können.
(7)
Es sollte erwogen werden, der Beschwerdekammer die Erstellung spezieller administrativer Leitlinien zu ermöglichen, um die Geschäftsordnung durch praktische Regelungen zu ergänzen.
(8)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).

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