Artikel 7 VO (EU) 2018/867

Registrar

(1) Die Beschwerdekammer wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von einem Registrar unterstützt.

(2) Der Registrar

a)
registriert alle Verfahren unter Vergabe einer Nummer und setzt die Beschwerdekammer und alle Verfahrensparteien davon in Kenntnis;
b)
ist zuständig für den Eingang, die Übermittlung und die sichere Verwahrung aller für die Beschwerde- und Schiedsverfahren relevanten Unterlagen, für die Kommunikation mit den Parteien sowie für andere Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit den Verfahren;
c)
informiert die Parteien unverzüglich über die Zusammensetzung der Beschwerdekammer, vor der der Fall gehört wird, und über Änderungen der Zusammensetzung;
d)
unterrichtet die Verfahrensparteien über ihr Recht, gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/796 die Mitwirkung eines Mitglieds der Beschwerdekammer an dem Verfahren abzulehnen;
e)
sorgt dafür, dass die Bekanntmachung der Beschwerde auf der Internetseite der Agentur veröffentlicht wird, wobei mindestens das Datum der Registrierung, die Namen und Kontaktdaten der Parteien, die Verfahrenssprache und die angefochtene Entscheidung anzugeben sind;
f)
prüft die Einhaltung sämtlicher Fristen und formalen Voraussetzungen für die Einreichung einer Beschwerde und setzt die Beschwerdekammer davon in Kenntnis;
g)
verwahrt die Protokolle der Anhörungen, der Aussagen der Zeugen oder Sachverständigen und der Beratungen der Beschwerdekammer;
h)
führt ein Archiv aller im Rahmen von Beschwerde- und Schiedsverfahren getroffenen Entscheidungen der Beschwerdekammer;
i)
leitet die Ersuchen und die Feststellungen der Beschwerdekammer an das in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 genannte Informations- und Kommunikationssystem ( „zentrale Anlaufstelle” ) weiter.

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