Artikel 8 VO (EU) 2018/867

Ernennung und Zuständigkeiten des Registrars

(1) Der Registrar wird von der Beschwerdekammer auf Vorschlag der Agentur aus den Reihen der Beschäftigten der Agentur ernannt. Bei mehr als einer Beschwerdekammer erfolgt dies einvernehmlich.

(2) Der Registrar darf nicht an Aufgaben oder Verfahren der Agentur im Zusammenhang mit beschwerdefähigen Entscheidungen nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/796 mitwirken.

(3) Der Registrar übt seine Aufgaben unter der Aufsicht und nach den Anweisungen des Vorsitzenden der Beschwerdekammer aus.

(4) Der Registrar kann von Mitarbeitern unterstützt werden, auf die dieser Artikel ebenfalls Anwendung findet.

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