Artikel 9 VO (EU) 2018/867

Einlegung und Bekanntgabe von Beschwerden

(1) Beschwerden sind bei der Beschwerdekammer über den Registrar in dem dafür vorgesehenen elektronischen Format innerhalb von zwei Monaten ab den in Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Zeitpunkten einzulegen.

(2) Die Beschwerde muss soweit anwendbar folgende Angaben enthalten:

a)
den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers;
b)
den Namen und die Anschrift des Vertreters, falls der Beschwerdeführer einen solchen bestellt hat;
c)
eine Adresse für den Empfang von elektronischer Post;
d)
sofern der Beschwerdeführer eine juristische Person ist, ihre Satzung oder Satzungen oder einen neueren Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister oder einen anderen Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit;
e)
die Angabe der angefochtenen Entscheidung und die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge;
f)
die vorgebrachten Argumente;
g)
gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel und eine Erläuterung der durch die Beweismittel gestützten Tatsachen;
h)
gegebenenfalls einen Antrag auf vertrauliche Behandlung von Dokumenten oder Teilen davon;
i)
sofern der Beschwerdeführer nicht der Adressat der angefochtenen Entscheidung ist, die Gründe, aus denen er unmittelbar oder mittelbar von der Entscheidung betroffen ist, sowie Nachweise bezüglich des Zeitpunkts, zu dem er erstmals Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat.

(3) Enthält die Beschwerde nicht die in Absatz 2 genannten Angaben, so setzt der Registrar dem Beschwerdeführer eine Frist von höchstens zehn Arbeitstagen. Der Registrar legt eine solche Frist nur einmal fest. Innerhalb dieses Zeitraums wird die Frist nach den Artikeln 58 und 62 der Verordnung (EU) 2016/796 gehemmt.

(4) Der Registrar gibt die Beschwerde der Beschwerdekammer, der Agentur und allen anderen feststellbaren Beteiligten innerhalb eines Arbeitstags nach ihrem Eingang bekannt.

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