Artikel 10 VO (EU) 2018/867
Vertraulichkeit
(1) In jedem Antrag auf vertrauliche Behandlung sind die Wörter, Angaben, Zahlen oder Passagen, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird, sowie die besonderen Gründe dafür anzugeben. Fehlen diese Informationen, kann dies ein Grund für die Ablehnung des Antrags durch die Beschwerdekammer sein.
(2) Der Vorsitzende entscheidet, ob die in einer Beschwerde nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h kenntlich gemachten Angaben als vertraulich zu behandeln sind, und stellt sicher, dass keine als vertraulich gekennzeichneten Angaben veröffentlicht werden.
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