Artikel 11 VO (EU) 2018/867

Unzulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerdekammer kann eine Beschwerde aus einem oder mehreren der folgenden Gründe für unzulässig erklären:

a)
die Beschwerde entspricht nicht den formalen Anforderungen in Artikel 9;
b)
der Beschwerdeführer hat die Frist für die Einlegung der Beschwerde nicht eingehalten;
c)
die Beschwerde bezieht sich nicht auf eine beschwerdefähige Entscheidung;
d)
der Beschwerdeführer ist weder ein Adressat der Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wird, noch kann er nachweisen, dass er unmittelbar und individuell von ihr betroffen ist.

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