Artikel 12 VO (EU) 2018/867
Interessenkonflikt
(1) Nach Einlegung einer Beschwerde bei der Beschwerdekammer gibt jedes Mitglied, das einen möglichen Interessenkonflikt feststellt, eine mit Gründen versehene Erklärung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 ab und übermittelt sie dem Vorsitzenden.
(2) Die Verfahrensparteien werden von jeder Erklärung unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
(3) Ablehnungen durch eine Verfahrenspartei sind zulässig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum, an dem der ablehnenden Partei die die Ablehnung begründenden Fakten bekannt wurden, eingebracht wird.
(4) Das betreffende Mitglied wird von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt und gebeten, dem Vorsitzenden innerhalb von fünf Arbeitstagen zu antworten.
(5) Die Beschwerdekammer entscheidet unverzüglich über den Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Verfahren nach Maßgabe von Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796. Das betreffende Mitglied nimmt nicht an dieser Entscheidung teil.
(6) Der Ausschluss des betreffenden Mitglieds ist vorübergehend und gilt für das Beschwerde- oder Schiedsverfahren, für das die Ablehnung eingebracht wurde. Die Ersetzung des ausgeschlossenen Mitglieds oder Vorsitzenden wird gemäß Artikel 3 gewährleistet.
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