Artikel 13 VO (EU) 2018/867

Abhilfeverfahren

(1) Im Einklang mit Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/796 unterliegen Beschwerden gegen eine Entscheidung der Agentur nach den Artikeln 14, 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2016/796 oder wegen des Versäumnisses der Agentur, innerhalb der anwendbaren Fristen tätig zu werden, einem Abhilfeverfahren, bevor sie der Beschwerdekammer zur Prüfung zugeleitet werden.

(2) Nach Bekanntgabe der Beschwerde ergreift die Agentur innerhalb eines Monats eine der folgenden Maßnahmen:

a)
sie korrigiert die Entscheidung oder das Versäumnis;
b)
sie bestätigt die angefochtene Entscheidung und begründet sie;
c)
sie erklärt unter Angabe von Gründen, dass die Abhilfe nach Maßgabe von Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 keine Anwendung findet;
d)
sie begründet, warum sie die Beschwerde für unzulässig hält.

(3) In allen vorgenannten Fällen unterrichtet die Agentur den Registrar über ihre Maßnahmen und legt alle notwendigen Belege vor.

(4) In dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Fall gibt die Agentur ihre Entscheidung bekannt, und der Registrar schließt das Beschwerdeverfahren ab und setzt alle Verfahrensparteien davon in Kenntnis.

(5) In den in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Fällen unterrichtet der Registrar den Beschwerdeführer und verweist das Verfahren zur Prüfung an die Beschwerdekammer.

(6) Der Beschwerdeführer kann seine Beschwerde innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Unterrichtung über die Verweisung zurückziehen.

(7) Der Tag, an dem das Verfahren zur Prüfung an die Beschwerdekammer verwiesen wird, gilt als Tag der Einlegung der Beschwerde, der für die Berechnung der Frist gemäß den Artikeln 58 und 62 der Verordnung (EU) 2016/796 maßgeblich ist.

(8) Bei einer Verweisung kann die Agentur den Vollzug der Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wurde, aussetzen.

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