Artikel 14 VO (EU) 2018/867

Beschwerdeerwiderung

(1) Die Agentur erwidert die Beschwerde innerhalb eines Monats ab dem Datum ihrer Notifizierung.

(2) Kommt die Abhilfe gemäß Artikel 13 zur Anwendung, kann eine Beschwerdeerwiderung für die in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Fälle abgegeben werden. Die nach Buchstabe b genannten Gründe dienen als Beschwerdeerwiderung.

(3) Die Beschwerdeerwiderung muss eine Begründung und alle erforderlichen Belege enthalten.

(4) Gibt die Agentur keine Beschwerdeerwiderung ab, so wird das Verfahren ohne Beschwerdeerwiderung fortgesetzt.

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