Artikel 15 VO (EU) 2018/867

Streithilfe

(1) Die Beschwerdekammer kann jeder Person, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Verfahrens nachweisen kann, das Recht einräumen, in diesem Verfahren als Streithelfer aufzutreten.

(2) Die Streithilfe muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bekanntmachung der Beschwerde auf der Internetseite der Agentur beantragt werden.

(3) Der Antrag auf Streithilfe wird den Parteien bekannt gegeben, um ihnen Gelegenheit zu einer von ihnen für zweckmäßig gehaltenen Stellungnahme zu geben, bevor die Beschwerdekammer über den Antrag auf Streithilfe entscheidet.

(4) Im Rahmen der Streithilfe werden die von einer der Parteien gestellten Anträge entweder in vollem Umfang unterstützt oder abgelehnt. Die Streithilfe verleiht nicht die gleichen Verfahrensrechte, wie sie den Verfahrensparteien zustehen.

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