Artikel 16 VO (EU) 2018/867

Inhalt des Antrags auf Zulassung zur Streithilfe

(1) Der Antrag auf Streithilfe muss enthalten:

a)
den Namen und die Anschrift des Streithelfers;
b)
den Namen und die Anschrift des Vertreters, falls der Streithelfer einen solchen bestellt hat;
c)
die Zustellungsanschrift, falls diese von den Angaben nach den Buchstaben a und b abweicht;
d)
das Aktenzeichen des Verfahrens, auf das sich der Antrag bezieht;
e)
eine Erklärung zur vollständigen oder teilweisen Unterstützung oder Ablehnung der von einer der Parteien gestellten Anträge;
f)
die Beschwerdegründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung;
g)
gegebenenfalls die einschlägigen Beweismittel.

(2) Nach Einreichung des Antrags auf Streithilfe setzt der Vorsitzende eine Frist von höchstens zehn Arbeitstagen fest, in der sich die Parteien zu dem Antrag äußern können.

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