Artikel 17 VO (EU) 2018/867

Antrag auf Aussetzung

(1) Die Beschwerdekammer kann die angefochtene Entscheidung aussetzen, wenn die Beschwerdeführer nachgewiesen haben, dass zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen eine Aussetzung dringend notwendig ist, da die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens dieser Rechte und Interessen besteht.

(2) Der Vorsitzende kann die Gegenpartei auffordern, zu dem Antrag schriftlich Stellung zu nehmen.

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