Artikel 17 VO (EU) 2018/867
Antrag auf Aussetzung
(1) Die Beschwerdekammer kann die angefochtene Entscheidung aussetzen, wenn die Beschwerdeführer nachgewiesen haben, dass zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen eine Aussetzung dringend notwendig ist, da die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens dieser Rechte und Interessen besteht.
(2) Der Vorsitzende kann die Gegenpartei auffordern, zu dem Antrag schriftlich Stellung zu nehmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.