Artikel 18 VO (EU) 2018/867

Aussetzung des Verfahrens

(1) Die Beschwerdekammer kann mit Zustimmung aller am Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien eine Aussetzung des Verfahrens für maximal zehn Arbeitstage anordnen.

(2) In dem Beschluss sind die Dauer der Aussetzung und die Gründe dafür anzugeben.

(3) Während der Aussetzung des Verfahrens sind alle Verfahrensfristen gehemmt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.