Artikel 1 VO (EU) 2018/868

Die Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 wird wie folgt geändert:

(1)
Der letzte Satz in Erwägungsgrund 6 wird gestrichen.
(2)
Artikel 3 wird gestrichen.
(3)
Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass zusätzlich zu der Einrichtung des streckenseitigen Energiedatenerfassungssystems (DCS) nach Abschnitt 7.2.4 des Anhangs und unbeschadet des Abschnitts 4.2.8.2.8 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission(*) bis zum 4. Juli 2020 ein ortsfestes Abrechnungssystem eingeführt wird, das für den Empfang der Daten eines DCS und deren Verarbeitung zum Zweck der Rechnungsstellung geeignet ist. Das ortsfeste Abrechnungssystem muss in der Lage sein, zusammengefasste Datensätze zur Energieabrechnung (CEBD) mit anderen Abrechnungssystemen auszutauschen, die CEBD zu validieren und die Verbrauchsdaten den richtigen Parteien zuzuordnen. Dabei wird den einschlägigen Rechtsvorschriften für den Energiemarkt Rechnung getragen.

(4)
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Durchführungsverordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (siehe S. 228 dieses Amtsblatts).

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