Präambel VO (EU) 2018/868
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) muss die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur” ) Empfehlungen zu den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) und deren Überarbeitung gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 an die Kommission richten und sicherstellen, dass die TSI an den technischen Fortschritt, die Entwicklungen des Marktes und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden.
- (2)
- Nach Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c des Delegierten Beschlusses (EU) 2017/1474 der Kommission(3) sind die TSI zu überprüfen, um die verbleibenden offenen Punkte zu schließen.
- (3)
- Am 22. September 2017 ersuchte die Kommission die Agentur gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797, Empfehlungen zur Überarbeitung der TSI für das Teilsystem „Energie” des Eisenbahnsystems in der Union (TSI ENE) und der TSI für das Teilsystem „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen” des Eisenbahnsystems in der Union (TSI LOC&PAS) abzugeben.
- (4)
- Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission(4) sollte geändert werden, um den offenen Punkt hinsichtlich der Spezifikationen für die Protokolle der Schnittstellen zwischen Energiemesssystemen (EMS) und Datenerfassungssystemen zu schließen und die Klarheit des Textes zu verbessern.
- (5)
- Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission(5) sollte hinsichtlich der EMS geändert werden, um die Kohärenz zwischen den beiden TSI sicherzustellen.
- (6)
- Am 4. Oktober 2017 gab die Agentur eine Empfehlung zu den Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 ab.
- (7)
- Am 14. November 2017 gab die Agentur eine Empfehlung zu den Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 ab, die unter anderem die Bestimmungen zu den EMS betraf.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.
- (2)
Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).
- (3)
Delegierter Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 5).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.