Artikel 1 VO (EU) 2018/878
Die Liste der Mitgliedstaaten, die für ihr gesamtes Hoheitsgebiet die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 erfüllen, ist in Teil 1 des Anhangs dieser Verordnung festgelegt.
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