Artikel 2 VO (EU) 2018/878

Die Liste der Mitgliedstaaten bzw. der Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 erfüllen, ist in Teil 2 des Anhangs dieser Verordnung festgelegt.

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