Artikel 2 VO (EU) 2018/886

Die Anwendung zusätzlicher Zölle auf diese Waren gestaltet sich wie folgt:

a)
In der ersten Stufe werden auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren, wie in Anhang I festgelegt, ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung zusätzliche Wertzölle in Höhe von 10 % beziehungsweise 25 % angewandt.
b)
In der zweiten Stufe werden auf die Einfuhren der in Anhang II aufgeführten Waren, wie in Anhang II festgelegt, weitere zusätzliche Wertzölle in Höhe von 10 %, 25 %, 35 % beziehungsweise 50 % angewandt, und zwar

ab dem 1. Juni 2021 oder

sofern ein solcher Fall früher eintritt, ab dem fünften Tag nach dem Datum, an dem das WTO-Streitbeilegungsgremium eine Entscheidung erlässt oder ihm eine Entscheidung notifiziert wird, in der festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vereinbar sind. Im letzteren Fall veröffentlicht die Kommission eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Bekanntgabe des Datums des Erlasses oder der Notifizierung einer solchen Entscheidung.

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