Artikel 3 VO (EU) 2018/886
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 wird wie folgt geändert:
- 1.
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Erwägungsgrund 12 erhält folgende Fassung:
„Entsprechend den in Erwägungsgrund 5 dargelegten zeitlichen Vorgaben sollte die Anwendung der zusätzlichen Zölle, sofern erforderlich und im erforderlichen Umfang, in zwei Stufen erfolgen: In der ersten Stufe können ab sofort Wertzölle in Höhe von bis zu 10 % beziehungsweise 25 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren angewandt werden, und zwar so lange, bis die Vereinigten Staaten die Anwendung ihrer Schutzmaßnahmen gegenüber Waren aus der Union einstellen.”
- 2.
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Artikel 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
In der ersten Stufe werden ab dem 20. Juni 2018 zusätzliche Wertzölle in Höhe von bis zu 10 % beziehungsweise 25 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren angewandt.
- 3.
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In Anhang I wird der zusätzliche Zoll für die KN-Unterposition 95044000 wie folgt geändert:
„25 %” wird durch „10 %” ersetzt.
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