Artikel 3 VO (EU) 2018/886

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 wird wie folgt geändert:

1.
Erwägungsgrund 12 erhält folgende Fassung:

„Entsprechend den in Erwägungsgrund 5 dargelegten zeitlichen Vorgaben sollte die Anwendung der zusätzlichen Zölle, sofern erforderlich und im erforderlichen Umfang, in zwei Stufen erfolgen: In der ersten Stufe können ab sofort Wertzölle in Höhe von bis zu 10 % beziehungsweise 25 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren angewandt werden, und zwar so lange, bis die Vereinigten Staaten die Anwendung ihrer Schutzmaßnahmen gegenüber Waren aus der Union einstellen.”

2.
Artikel 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

In der ersten Stufe werden ab dem 20. Juni 2018 zusätzliche Wertzölle in Höhe von bis zu 10 % beziehungsweise 25 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren angewandt.

3.
In Anhang I wird der zusätzliche Zoll für die KN-Unterposition 95044000 wie folgt geändert:

„25 %” wird durch „10 %” ersetzt.

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