Artikel 1 VO (EU) 2018/916

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2. Die Beihilfebescheinigung wird auf der Grundlage des Einfuhrlizenzmusters in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission(*) ausgestellt.

Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission(**) und Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, 7 und 13 bis 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

Die negative Toleranz gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gilt sinngemäß.

(2)
Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Die Mitteilung gemäß diesem Artikel erfolgt nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission(***) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission(****).

(3)
Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2. Die bei der Verbringung von Agrarerzeugnissen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres vorzunehmenden Warenkontrollen erstrecken sich auf eine repräsentative Stichprobe von mindestens 5 % der gemäß Artikel 7 vorgelegten Bescheinigungen.

Die gemäß Abschnitt 3 bei der Ausfuhr oder dem Versand von Agrarerzeugnissen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres vorzunehmenden Warenkontrollen werden auf der Grundlage der von Griechenland festgelegten Risikoprofile bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 5 % der Vorgänge vorgenommen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission(*****) findet sinngemäß Anwendung auf diese Warenkontrollen.

In besonderen Fällen kann die Kommission für die Warenkontrollen außerdem die Anwendung anderer Kontrollsätze verlangen.

(4)
Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nehmen die zuständigen Behörden bei jeder einzelnen Aktion vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 5 % der Beihilfeanträge vor. Die Stichprobe umfasst zudem für jede einzelne Aktion mindestens 5 % der Mengen, für die die Beihilfe gewährt wird.”

(5)
In Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn die Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Antragsteller unter zwölf liegt, wählt Griechenland nach dem Zufallsprinzip mindestens einen Antragsteller aus.”

(6)
Artikel 26 und 27 erhalten folgende Fassung:

Artikel 26 Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Sanktionen

1. Im Falle von rechtsgrundlosen Zahlungen gilt Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission(******) sinngemäß.

2. Erfolgte die rechtsgrundlose Zahlung aufgrund falscher Angaben, falscher Unterlagen oder grober Fahrlässigkeit seitens des Antragstellers, so wird eine Sanktion in Höhe des rechtsgrundlos gezahlten Betrags zuzüglich Zinsen verhängt, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 berechnet werden.

Artikel 27 Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände

In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission(*******) sinngemäß.

(7)
Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

1. Im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission spätestens am 31. Mai jedes Jahres folgende Angaben über Vorgänge im Zusammenhang mit der Versorgungsbilanz des betreffenden Bezugskalenderjahres, die im Vorjahr stattgefunden haben, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, KN-Codes und gegebenenfalls besonderen Verwendungszwecken:

ii)
in Unterabsatz 2 wird der zweite Satz gestrichen;

b)
die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

3. Die Mitteilungen gemäß diesem Artikel erfolgen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.

4. Die Mitteilungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 erfolgen ebenfalls nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.

(8)
Artikel 31 erhält folgende Fassung:

Artikel 31 Jahresbericht

1. Die Struktur und der Inhalt des Jahresberichts gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt.

2. Der in Absatz 1 genannte Bericht wird der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 übermittelt.

(9)
Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)
die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

1. Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind Änderungen des Förderprogramms gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 der Kommission einmal pro Kalenderjahr mitzuteilen. Diese sind der Kommission spätestens am 31. Juli des Jahres vor Anwendung der Änderung zu übermitteln. Die Änderungen sind hinreichend zu begründen, wobei insbesondere folgende Angaben zu machen sind:

a)
die Gründe für möglicherweise bei der Durchführung aufgetretene Schwierigkeiten, die eine Änderung rechtfertigen;
b)
die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung;
c)
die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Anspruchsvoraussetzungen.

Unbeschadet der Artikel 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterrichtet die Kommission Griechenland, wenn sie der Auffassung ist, dass die Änderungen nicht mit den Rechtsvorschriften der Union, insbesondere mit Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013, vereinbar sind.

Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr ihrer Mitteilung folgt. Falls eine frühere Anwendung der Änderungen für notwendig erachtet wird, können diese früher angewandt werden, es sei denn, die Kommission erhebt Einwände.

2. Abweichend von Absatz 1 bewertet die Kommission jene Vorschläge Griechenlands separat, die die Aufnahme neuer im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung zu unterstützender Erzeugnisgruppen oder neuer Maßnahmen zur Unterstützung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung in das Gesamtprogramm vorsehen. Über die Genehmigung dieser Vorschläge entscheidet die Kommission in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 innerhalb von fünf Monaten nach deren Vorlage.

Die so genehmigten Änderungen gelten ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Änderung vorgeschlagen wurde, oder ab dem Zeitpunkt, der ausdrücklich in dem Genehmigungsbeschluss angegeben ist.

b)
Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
für sämtliche Maßnahmen - unbeschadet der finanziellen Obergrenzen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 - Anpassung der Mittelzuweisung für jede einzelne Maßnahme um bis zu 20 %, unter der Voraussetzung, dass diese Anpassungen bis spätestens 31. Mai des Jahres mitgeteilt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Mittelzuweisung geändert wurde;

c)
Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a) „Maßnahme” :
Zusammenfassung von Aktionen, die zur Erreichung eines oder mehrerer Ziele des Programms erforderlich sind, zu einem Erzeugnisbereich, für den eine Mittelzuweisung im Finanzierungsplan gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 festgesetzt ist;

d)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

6. Die Mitteilungen gemäß diesem Artikel erfolgen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.

(10)
Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III angefügt.

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 44).

(**)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 1).

(***)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).

(****)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).

(*****)

Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 53).

(******)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

(*******)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.