Präambel VO (EU) 2018/916

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Erfahrungen bei der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 der Kommission(2) haben gezeigt, dass bestimmte Vorschriften zu Kontrollen, Mitteilungen und der jährlichen Berichterstattung klarer und einfacher gestaltet werden müssen.
(2)
Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 legt in Bezug auf die Versorgung mit Erzeugnissen aus der Union die Vorschriften für Beihilfebescheinigungen und Bezahlung fest. Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission(3) schreibt die Verwendung der für Einfuhrlizenzen erforderlichen Nummer zur Registrierung Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (Economic Operators Registration and Identification number — EORI-Nummer) vor. Es ist angemessen, für Beihilfebescheinigungen im Sinne von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 die gleichen Anforderungen vorzusehen.
(3)
Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 enthält die Vorschriften für die Verwaltungs- und Warenkontrollen bei der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand von Agrarerzeugnissen. Es ist zweckmäßig, bei der Verbringung eine andere Art der Warenkontrolle vorzusehen als bei der Ausfuhr und dem Versand. Aus dem Wortlaut dieses Artikels sollte explizit die Verpflichtung hervorgehen, die Kontrollen bei Ausfuhr- und Versandtätigkeiten gemäß Abschnitt 3 der genannten Verordnung anhand repräsentativer Stichproben durchzuführen.
(4)
Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 enthält die allgemeinen Grundsätze für die Kontrollen in Bezug auf Beihilfeanträge für die Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Unter Berücksichtigung der Heterogenität und der unterschiedlichen Komplexität von Aktionen innerhalb der Maßnahmen und um sicherzustellen, dass alle Ausgabenbereiche in der Stichprobe erfasst und vertreten sind, ist es notwendig festzulegen, dass die zuständigen Behörden bei jeder einzelnen Aktion vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 5 % der Beihilfeanträge durchführen müssen. Die Stichprobe sollte zudem für jede einzelne Aktion mindestens 5 % der Mengen umfassen, für die die Beihilfe gewährt wird.
(5)
Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 enthält die Vorschriften für die Auswahl der Antragsteller, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind. Da auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres möglicherweise nur wenige Anträge gestellt werden, sollte Griechenland die Möglichkeit haben, nur einen Antragsteller auszuwählen.
(6)
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 müssen zum Ende eines jeden Quartals bestimmte Angaben zur Bilanz der besonderen Versorgungsregelung mitgeteilt werden. Diese Periodizität ist aufwendig, und eine jährliche Mitteilung wird als ausreichend erachtet.
(7)
In Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 sind die Elemente aufgeführt, die in den jährlichen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen aufzunehmen sind. In ihrem Bericht vom 15. Dezember 2016(4) kam die Kommission zu dem Schluss, dass hinsichtlich des Inhalts des Jahresberichts Präzisierungen und Vereinfachungen vonnöten seien, um den Berichterstattungsprozess zu erleichtern. Da es sich folglich empfiehlt, die Berichtspflichten zu ändern und eine neue Struktur für den Jahresbericht festzulegen, sollten die entsprechenden Einzelheiten in einem neuen Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 festgelegt werden.
(8)
In Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 sind die Verfahren zur Änderung des Programms festgelegt. Diese Verfahren müssen – unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit ihrer Anwendung – vereinfacht werden, um eine flexiblere und reibungslosere Anpassung an die tatsächlichen Bedingungen für die Versorgungsregelung sowie an die Bedingungen in der örtlichen Landwirtschaft sicherzustellen. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass Änderungen, die unter Artikel 32 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung fallen, gleichermaßen bis zum 31. Juli vorgelegt werden müssen.
(9)
Im Allgemeinen bedürfen Änderungen des Programms nicht der förmlichen Genehmigung durch die Kommission. Der Wortlaut von Artikel 32 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 sollte geändert werden, um diesen Grundsatz deutlicher zum Ausdruck zu bringen.
(10)
„Wesentliche” Änderungen am Programm hingegen, die unter Artikel 32 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 fallen, bedürfen einer förmlichen Genehmigung durch die Kommission. Angesichts der Erfahrungen mit diesem Verfahren ist es erforderlich, die Frist für die Genehmigung auf fünf Monate nach Mitteilung der Änderung zu verlängern. Darüber hinaus sollte die förmliche Genehmigung durch die Kommission zur Vereinfachung des Verfahrens auf den ersten Fall beschränkt werden, der derzeit in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.
(11)
Artikel 32 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 der Kommission betrifft „geringfügige” Änderungen. Um das Verfahren der finanziellen Anpassung in dem Mitgliedstaat zu erleichtern, sollte die Frist für die Mitteilung von Anpassungen, die 20 % der Mittelzuweisung nicht überschreiten, bis zum 31. Mai verlängert werden.
(12)
Schließlich sollte die Definition von „Maßnahme” in Artikel 32 Absatz 5 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 vereinfacht werden.
(13)
Mehrere Verordnungen der Kommission wurden aufgehoben und durch delegierte Verordnungen bzw. Durchführungsverordnungen ersetzt. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten die Verweise auf diese Verordnungen aktualisiert werden. Was die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen betrifft, so sollten insbesondere Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission(5) durch Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission(6) und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 ersetzt werden.
(14)
Was die Mitteilungen an die Kommission betrifft, so sollten Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(7) durch Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission(8) und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission(9) ersetzt werden.
(15)
Was die in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) vorgesehenen Vorschriften betrifft, so sollten Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission(11) durch Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission(12) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission(13) ersetzt werden.
(16)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(17)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 der Kommission vom 20. Februar 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 63 vom 4.3.2014, S. 53).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 44).

(4)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Regelung für spezifische Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (COM(2016) 796 final).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3).

(6)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 1).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

(8)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).

(10)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(11)

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65).

(12)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48).

(13)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

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