Artikel 1 VO (EU) 2018/931

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Oxalsäure, ob als Dihydrat (CUS-Nummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CAS-Nummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung, die derzeit unter dem KN-Code ex29171100 (TARIC-Code 2917110091) eingereiht wird und ihren Ursprung in Indien beziehungsweise in der VR China hat.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen produzierte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land Unternehmen Antidumpingzollsatz (in %) TARIC-Zusatzcode
Indien Punjab Chemicals and Crop Protection Limited 22,8 B230
Star Oxochem Pvt. Ltd 31,5 B270
Alle übrigen Unternehmen 43,6 B999
VR China Shandong Fengyuan Chemicals Stock Co., Ltd; Shandong Fengyuan Uranus Advanced Material Co., Ltd 37,7 B231
Yuanping Changyuan Chemicals Co., Ltd 14,6 B232
Alle übrigen Unternehmen 52,2 B999

(3) Die Anwendung des für die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsatzes setzt voraus, dass der Zollbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Im Falle einer Erstattung, die zu einem Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen führt, wird für den zu zahlenden Säumniszins der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 1 Prozentpunkt angewandt.

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