Präambel VO (EU) 2018/931

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung” ) führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 325/2012(2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Länder” ) ein.
(2)
Im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 20. Mai 2015(3) wurden die Maßnahmen, soweit sie den chinesischen ausführenden Hersteller Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd (im Folgenden „Yuanping” ) betrafen, für nichtig erklärt. Nach Umsetzung dieses Urteils führte die Kommission mit Wirkung vom 30. November 2016 wieder Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren der von Yuanping produzierten betroffenen Ware ein(4).
(3)
Die geltenden Maßnahmen wurden in Form eines Wertzolls in Höhe von 14,6 % bis 52,2 % auf die Einfuhren aus den betroffenen Ländern eingeführt. Im Falle der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) liegen die Zölle für die mitarbeitenden Unternehmen zwischen 14,6 % und 37,7 %. Der landesweite Antidumpingzoll beträgt 52,2 %. Im Falle Indiens liegen die Zölle für die mitarbeitenden Unternehmen zwischen 22,8 % und 31,5 %. Der landesweite Zoll beträgt 43,6 %.
1.2.
Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung” )
(4)
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen(5) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber den betroffenen Ländern nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.
(5)
Der Antrag wurde am 18. Januar 2017 von dem Unternehmen Oxaquim S.A. (im Folgenden „Antragsteller” ) eingereicht, auf das mehr als 50 % der gesamten Oxalsäure-Produktion in der Union entfallen.
(6)
Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
1.3.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(7)
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 12. April 2017 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung(6) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
1.4.
Untersuchung
1.4.1.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(8)
Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
1.4.2.
Von der Untersuchung betroffene Parteien
(9)
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, den anderen ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, die ihr bekannten Einführer, die bekanntermaßen betroffenen Verwender und Händler, die ihr bekannten Unionshersteller und Verwender vertretenden Verbände sowie die Vertreter der ausführenden Länder offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung.
(10)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Keine der interessierten Parteien beantragte eine Anhörung.
1.4.3.
Stichprobe
(11)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
1.4.3.1.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller
(12)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in Indien und der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretungen Indiens und der VR China bei der Union, etwaige andere ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren.
(13)
Drei ausführende Hersteller in Indien übermittelten die erbetenen Angaben und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Daher erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe und die Kommission sandte den Fragebogen an alle drei Unternehmen. Nur zwei indische Unternehmen beantworteten jedoch den Fragebogen.
(14)
Kein Unternehmen aus der VR China meldete sich. Am 18. Mai 2017 teilte die Kommission den chinesischen Behörden im Wege einer Verbalnote mit, dass sich kein ausführender Hersteller in der VR China zur Mitarbeit bereit erklärt hatte. Die Kommission beabsichtigte daher, ihre Feststellungen zu den ausführenden Herstellern in der VR China gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
1.4.3.2.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(15)
Im Bezugszeitraum wurde Oxalsäure nur von zwei Herstellern in der Union hergestellt. Somit erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller. Obwohl an beide Unternehmen Fragebogen versandt wurden, übermittelte nur der Antragsteller eine Fragebogenantwort.
1.4.3.3.
Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer
(16)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ihr bekannten unabhängigen Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.
(17)
Sieben Unternehmen beantworteten das Stichprobenformular. Nur eines dieser Unternehmen gab an, dass es Oxalsäure aus den betroffenen Ländern eingeführt habe. Aufgrund dieser begrenzten Anzahl von Unternehmen wurde die Bildung einer Stichprobe als nicht notwendig erachtet.
1.5.
Fragebogen und Kontrollbesuche
(18)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping, eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie.
(19)
Die Kommission übermittelte Fragebogen an die beiden ihr bekannten Unionshersteller, drei indische ausführende Hersteller, alle ihr bekannten Verwender und sieben unabhängige Einführer, die das Fragebogenformular beantwortet hatten.
(20)
Von zwei indischen ausführenden Herstellern, einem Unionshersteller und fünf Verwendern gingen Fragebogenantworten ein.
(21)
Bei folgenden Unternehmen führte die Kommission Kontrollbesuche durch:
2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Betroffene Ware
(22)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Oxalsäure, ob als Dihydrat (CUS-Nummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CAS-Nummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung, die derzeit unter dem KN-Code ex29171100 (TARIC-Code 2917110091) eingereiht wird und ihren Ursprung in Indien beziehungsweise der VR China hat (im Folgenden „betroffene Ware” ).
(23)
Für Oxalsäure gibt es eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten, z. B. als Reduktions- und Bleichmittel, in der pharmazeutischen Synthese und bei der Herstellung von Chemikalien.
(24)
In der Ausgangsuntersuchung wurde festgestellt, dass es zwei Typen von Oxalsäure gibt: ungereinigte Oxalsäure und gereinigte Oxalsäure. Gereinigte Oxalsäure, die in der VR China, aber nicht in Indien hergestellt wurde, wird durch ein Reinigungsverfahren aus ungereinigter Oxalsäure hergestellt, bei dem Eisen, Chloride, Metallspuren und andere Verunreinigungen entfernt werden. In Anbetracht der mangelnden Mitarbeit in der VR China wurde für die Zwecke der laufenden Überprüfung davon ausgegangen, dass die ausführenden Hersteller in der VR China wie in der Ausgangsuntersuchung gereinigte Oxalsäure herstellten und ausführten.
2.2.
Gleichartige Ware
(25)
Oxalsäure, die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellt und verkauft wurde, Oxalsäure, die auf dem indischen oder dem chinesischen Inlandsmarkt hergestellt und verkauft wurde, und Oxalsäure, die aus Indien oder der VR China in die Union eingeführt wurde, weisen im Wesentlichen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen auf.
(26)
Somit handelt es sich um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.
3.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
3.1.
Vorbemerkungen
(27)
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der indischen und chinesischen ausführenden Hersteller wahrscheinlich wäre.
(28)
Im UZÜ wurde weiterhin Oxalsäure aus der VR China und Indien in die Union ausgeführt, wenn auch in geringeren Mengen als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010). Eurostat-Daten zufolge entfiel auf die Einfuhren von Oxalsäure aus der VR China und Indien in die Union im UZÜ ein Marktanteil von rund 16 %.
3.2.
Indien
(29)
In Indien gibt es vier der Kommission bekannte Hersteller von Oxalsäure, von denen zwei den Fragebogen beantworteten. Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen(7) schätzte die Kommission die Gesamtproduktion in Indien auf rund 30000 Tonnen. Auf der Grundlage von Daten der indischen Regierung für den Zeitraum 2016 bis 2017(8) werden die Gesamtausfuhren aus Indien auf rund 9000 Tonnen geschätzt.
(30)
Die Einfuhren aus Indien in die Union waren im UZÜ begrenzt und beliefen sich auf der Grundlage von Eurostat-Daten und Daten der indischen Regierung auf rund 800 bis 900 Tonnen.
(31)
Die Verkäufe der beiden mitarbeitenden indischen Hersteller in die Union waren, nach einem Einbruch seit Einführung der Maßnahmen, sehr gering. Der größte ausführende Hersteller aus Indien war im UZÜ das Unternehmen, das seine Mitarbeit durch Nichtbeantwortung des Fragebogens einstellte.
(32)
Einfuhren aus Indien unterliegen auch dem GZT(9)-Zollsatz von 6,5 %.
3.2.1.
Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
a)
Normalwert
(33)
Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der beiden mitarbeitenden indischen Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt für jeden ausführenden Hersteller im UZÜ mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der überprüften Ware in die Union entsprach. Danach waren die Gesamtverkäufe der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ.
(34)
Anschließend ermittelte die Kommission für die ausführenden Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren. Dann prüfte die Kommission, ob die von jedem ausführenden Hersteller getätigten Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen, die mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar waren, repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte fest, dass die Verkäufe der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller repräsentativ waren.
(35)
Dann ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ, um zu entscheiden, ob der tatsächliche Inlandsverkaufspreis für die Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung herangezogen werden kann.
(36)
Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
(37)
Der Normalwert ist der tatsächliche Inlandspreis allein der gewinnbringenden Inlandsverkäufe des jeweiligen Warentyps im UZÜ, sofern
(38)
Wurde ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht oder nur in unzureichenden Mengen im normalen Handelsverkehr verkauft, so wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Bei diesen Warentypen erfolgte die rechnerische Ermittlung des Normalwerts so, dass zu den bei der gleichartigen Ware im UZÜ verzeichneten durchschnittlichen Produktionskosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers Folgendes hinzugerechnet wurde:
(39)
Das andere indische Unternehmen, Star Oxochem, verkaufte zwei Warentypen: einen nur im Inland und den anderen fast ausschließlich (mit wenigen Inlandsverkäufen) zur Ausfuhr. Im Falle des ausgeführten Warentyps gab es keine gewinnbringenden Verkäufe. Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte so, dass nach der in Erwägungsgrund 38 dargelegten Methode zu den durchschnittlichen Herstellkosten die durchschnittlichen VVG-Kosten und der auf Grundlage der im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufe des im Inland verkauften Warentyps ermittelte Gewinnanteil hinzugerechnet wurde.
(40)
In Bezug auf die Ermittlung der Produktionskosten brachte der Antragsteller vor, dass die Kosten für die Produktion von Natriumnitrit, abzüglich der Verkaufserlöse, der Produktion von Oxalsäure zugewiesen werden sollten. Aus Sicht des Antragstellers müsse Natriumnitrit als Nebenprodukt und nicht als eigenständiges, separates Geschäftsfeld behandelt werden. Die Kommission kam auf der Grundlage der im Rahmen der Untersuchung zusammengetragenen Beweise zu dem Schluss, dass es sich bei Natriumnitrit um ein Nebenprodukt handelt, da es bei der Herstellung von Oxalsäure als Sekundärprodukt anfällt. Es handelt sich nicht um das produzierte Primärprodukt. Ein Nebenprodukt kann vermarktet werden. Die mit seinen Verkäufen erzielten Erlöse müssen von den Herstellkosten der betroffenen Ware, die die Produktionskosten des Nebenprodukts beinhalten, abgezogen werden. Die Produktionskosten wurden für einen indischen Hersteller durch entsprechende Berichtigungen dahin gehend geändert, dass Natriumnitrit als Nebenprodukt und nicht als eigenständiges Geschäftsfeld behandelt wird.
b)
Ausfuhrpreis
(41)
Die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller führten direkt an unabhängige Abnehmer in der Union aus. Der Ausfuhrpreis war nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung somit der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.
c)
Vergleich
(42)
Die Kommission verglich die wie beschrieben ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise auf der Stufe ab Werk miteinander.
(43)
Soweit dies im Interesse eines fairen Vergleichs erforderlich war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, welche die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten. Solche Berichtigungen betrafen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verladekosten, Nebenkosten, Verpackungskosten, Preisnachlässe, Kreditkosten sowie vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller getragene Bankgebühren und Provisionen. Die vorgenommenen Berichtigungen der Inlandspreise lagen zwischen 0 % und 5 %. Bei den Ausfuhrpreisen lagen die Berichtigungen zwischen 10 % und 25 %. Jeder der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller aus Indien erhielt in der jeweiligen Unterrichtung die detaillierten Berechnungen der vorgenommenen Berichtigungen.
(44)
Im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung gaben beide mitarbeitenden Hersteller an, dass sie die indische „Merchandise Exports from India” -Regelung (im Folgenden „MEI-Regelung” )(10) in Anspruch genommen hätten. Bei der MEI-Regelung handelt es sich um ein Anreizprogramm der Regierung Indiens in Form einer Zollgutschrift für Ausführer als Ausgleich für durch die Entrichtung von Zöllen entstandene Verluste. Der Anreiz wird als Prozentsatz des bei der Ausfuhr bestimmter Waren in bestimmte Länder (in frei konvertierbarer Währung) realisierten FOB-Wertes ( „frei an Bord” ) gezahlt. Es ist nicht zulässig, bei einem Preisvergleich eine Berichtigung für diesen Ausfuhranreiz vorzunehmen. Diese Regelung erfüllt nicht die Kriterien eines Zollrückerstattungssystems, das für eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung in Betracht käme, denn Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b sieht lediglich die Möglichkeit vor, Berichtigungen am Normalwert vorzunehmen, nicht aber am Ausfuhrpreis. Außerdem wird der Wert der Gutschrift nicht im Verhältnis zur Höhe der Einfuhrzölle berechnet, die in die Ausfuhren nachgelagerter Waren eingehen würden, sondern wird stattdessen als Prozentsatz des FOB-Wertes der ausgeführten Ware ermittelt. Darüber hinaus hat, unabhängig von der Berechnung des Wertes des Anreizes, die Anwendung des Systems nicht zur Folge, dass die Einfuhrabgaben auf Erzeugnisse, die in der für den Inlandsverkauf bestimmten gleichartigen Ware verarbeitet sind, bei der Ausfuhr derselben Produktion in die Union erstattet oder nicht erhoben werden. Aus all diesen Gründen konnte keine Berichtigung des Normalwerts oder des Ausfuhrpreises akzeptiert werden.
(45)
Ein mitarbeitender Hersteller gab an, dass er auch die Central-Value-Added-Tax-Regelung (im Folgenden „CENVAT-Regelung” )(11) in Anspruch genommen habe. Nach dieser Regelung darf der Hersteller eines Enderzeugnisses bzw. der Anbieter einer steuerpflichtigen Leistung Verbrauchssteuern und Dienstleistungssteuern anrechnen, die auf vom Werk bezogene Produktionsmittel oder vom Hersteller des Enderzeugnisses empfangene Leistungen gezahlt wurden. Das Unternehmen hat nicht nachgewiesen, dass diese Regelung nicht gleichermaßen für auf dem Inlandsmarkt verkaufte Enderzeugnisse gilt. Daher handelt es sich, ähnlich wie bei der MEI-Regelung, auch bei dieser Verbrauchsteuerbefreiung nicht um eine Regelung, die gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung bei einem Preisvergleich als Berichtigung zulässig ist.
(46)
Daher wurden für die MEI- und die CENVAT-Regelung keine Berichtigungen vorgenommen.
(47)
Die beiden mitarbeitenden Hersteller machten eine Berichtigung für die Währungsumrechnung geltend. Dem Vorbringen wurde nicht gefolgt, da die Wechselkurse nach der Preisfestlegung geschwankt hatten und den Preisvergleich daher nicht beeinflussten.
d)
Dumpingspannen
(48)
Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der überprüften Ware verglichen. Die nach dieser Methode für die beiden Unternehmen ermittelten individuellen Dumpingspannen sind in nachstehender Tabelle aufgeführt:
e)
Schlussfolgerung
(49)
Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen wurde der Schluss gezogen, dass die indischen ausführenden Hersteller im UZÜ weiterhin Oxalsäure zu gedumpten Preisen in die Union ausführten.
3.2.2.
Wahrscheinliche Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen
(50)
Nachdem ein Anhalten des Dumpings im UZÜ festgestellt wurde, prüfte die Kommission auch, ob im Falle des Auslaufens der Maßnahmen mit einem Anstieg der gedumpten Ausfuhrmengen zu rechnen wäre. Dazu untersuchte sie die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Indien, das Verhalten indischer Ausführer auf anderen Märkten sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.
(51)
Da nur zwei ausführende Hersteller in Indien mitarbeiteten, wurden wie im Folgenden dargelegt zusätzliche Elemente aus den verfügbaren Informationen gewonnen.
a)
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Indien
(52)
Auf der Grundlage überprüfter Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller lag die Kapazitätsauslastung der beiden indischen Hersteller, bei denen Kontrollbesuche durchgeführt wurden, bei über 75 %.
(53)
Insgesamt wird die Gesamtkapazität der indischen Hersteller von Oxalsäure auf rund 40000 Tonnen geschätzt; die Kapazitätsreserven werden auf rund 10000 Tonnen geschätzt(12). Der Umfang der Kapazitätsreserven entspricht dem des gesamten Unionsverbrauchs.
b)
Verhalten der indischen Ausführer auf Drittlandsmärkten
(54)
Die beiden mitarbeitenden indischen Unternehmen tätigten im UZÜ erhebliche Ausfuhrverkäufe in die übrige Welt. Ein Unternehmen führte den überwiegenden Teil seiner Produktion aus, das andere verkaufte den überwiegenden Teil seiner Produktion im Inland.
(55)
Hinsichtlich der indischen Ausfuhren insgesamt ist Statistiken der indischen Regierung(13) zu entnehmen, dass Malaysia, Mexiko, Pakistan, Russland und Taiwan im Zeitraum 2016 bis 2017 die wichtigsten Bestimmungsländer waren. Die Ausfuhren in diese fünf Länder beliefen sich auf 5700 Tonnen. Aus Statistiken der indischen Regierung geht hervor, dass der Durchschnittspreis der indischen Ausfuhren in die Union um 7 % über dem Durchschnittspreis der Ausfuhren in die übrige Welt lag. Die Preise der indischen Ausfuhren in die Union sind allgemein höher als die Preise für Ausfuhren in die übrige Welt, mit Ausnahme der USA und Mexikos.
c)
Attraktivität des Unionsmarktes
(56)
Obwohl der Unionsmarkt für Oxalsäure vergleichsweise klein ist, ist er für die indischen ausführenden Hersteller weiterhin attraktiv. Wie im vorstehenden Erwägungsgrund dargelegt, liegt der Durchschnittspreis in der Union um 7 % über dem Preis für Ausfuhren in die übrige Welt. Die Attraktivität wird auch dadurch bestätigt, dass drei von vier indischen ausführenden Herstellern trotz der relativ hohen geltenden Antidumpingzölle weiterhin auf den Unionsmarkt ausführen. Darüber hinaus hat ein indisches Unternehmen in seiner nicht vertraulichen Fragebogenantwort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der EU-Markt enormes Potenzial habe und im Hinblick auf den Warenpreis attraktiv sei.
d)
Schlussfolgerung
(57)
In Anbetracht der verfügbaren Kapazitätsreserven in Indien, der Höhe der allgemein von indischen Herstellern auf Drittlandsmärkten verlangten Preise und der preislichen Attraktivität des Unionsmarktes ist es im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen sehr wahrscheinlich, dass zumindest einige der in Indien verfügbaren Kapazitäten für die Produktion von zur Ausfuhr in die Union bestimmter Oxalsäure verwendet werden, oder dass ein Teil der Ausfuhren in Drittländer aufgrund der höheren Preise auf dem Unionsmarkt in die Union umgeleitet wird.
(58)
In seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2017 führte ein mitarbeitendes indisches Unternehmen an, dass seine Kapazitäten aufgrund der verringerten Produktion aus der VR China bis März 2018 voll ausgelastet seien. Es wies darauf hin, dass der Unionsmarkt durch die verringerte Produktion in der VR China unter Druck geraten könnte. Wie in Abschnitt 3.3 dargelegt, ist jedoch ein solcher Rückgang der chinesischen Produktion nicht erwiesen; ferner ist auch im Falle eines solchen Produktionsrückgangs nicht erwiesen, dass derartige Auswirkungen auf den Weltmarkt und den Unionsmarkt zu erwarten wären.
(59)
Insgesamt wird die Auffassung vertreten, dass die indischen Unternehmen ihre Ausfuhren in die Union im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen steigern würden und diese Ausfuhren zu gedumpten Preisen tätigen würden.
3.3.
Volksrepublik China
(60)
Die VR China ist mit einer geschätzten Produktion von [150000–200000] Tonnen(14) das mit Abstand größte Oxalsäure produzierende Land der Welt. Die Ausfuhren aus der VR China belaufen sich auf rund [25000–50000] Tonnen. Da kein chinesischer Hersteller an der Untersuchung mitarbeitete, beruhen die Feststellungen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf den besten verfügbaren Informationen.
(61)
Am 28. November 2016 wurden im Anschluss an eine Nichtigerklärung durch das Gericht Maßnahmen gegenüber Yuanping wieder eingeführt. Bis zu dieser Wiedereinführung konnte Yuanping ohne Antidumpingzölle ausführen.
(62)
Die Einfuhren aus der VR China unterliegen dem GZT-Zollsatz von 6,5 %.
3.3.1.
Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
a)
Vergleichsland
(63)
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Grundverordnung muss die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des auf dem Inlandsmarkt gezahlten oder zu zahlenden Preises oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland” ) erfolgen.
(64)
In der Einleitungsbekanntmachung war vorgesehen, Indien als Vergleichsland heranzuziehen. In der Einleitungsbekanntmachung wurde auch Japan als mögliches Vergleichsland erwogen. In einem Vermerk zum Dossier vom 18. Mai 2017 wies die Kommission darauf hin, dass Indien als Vergleichsland herangezogen werden würde. Indien ist das größte Ausfuhrland von Oxalsäure in die Union. Das Land ist Gegenstand derselben Untersuchung. Es diente in der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung bereits als Vergleichsland. Außerdem arbeiteten zwei ausführende Hersteller aus Indien an der Untersuchung mit.
(65)
Zu dieser Wahl gingen keine Stellungnahmen ein.
(66)
Aus diesen Gründen zog die Kommission den Schluss, dass Indien ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Grundverordnung war.
b)
Normalwert
(67)
Die von den beiden mitarbeitenden Herstellern aus dem Vergleichsland übermittelten Informationen wurden als Grundlage für die Bestimmung des Normalwerts herangezogen. Die hierfür verwendete Methodik wurde in Abschnitt 3.2.1 dargelegt. Ein gewogener durchschnittlicher Normalwert der beiden indischen Unternehmen wurde als Normalwert für die VR China zugrunde gelegt.
(68)
Im Einklang mit der Ausgangsuntersuchung wurde eine Berichtigung des Normalwerts vorgenommen, weil chinesische Unternehmen neben ungereinigter Oxalsäure auch sogenannte „gereinigte” Oxalsäure herstellen und in die Union ausführen, die im Vergleichsland Indien nicht produziert wurde. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit und fehlender Angaben zu den im UZÜ produzierten und ausgeführten Warentypen ist es auf der Grundlage der Feststellungen der Ausgangsuntersuchung vertretbar, bei dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert der beiden mitarbeitenden indischen Unternehmen eine Berichtigung (Aufschlag von 12 %) vorzunehmen.
c)
Ausfuhrpreis
(69)
Da die chinesischen Ausführer nicht mitarbeiteten, griff die Kommission zur Ermittlung des Ausfuhrpreises auf verfügbare statistische Daten als beste verfügbare Informationen zurück. Die Kommission beschloss, ihre Berechnungen auf Preisinformationen aus der Comext-Datenbank (Eurostat) zu stützen.
(70)
Soweit dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission Berichtigungen des Ausfuhrpreises für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, vor. Ein durchschnittlicher Ausfuhrpreis für den UZÜ wurde der Eurostat-Datenbank entnommen. Der CIF-Preis wurde auf Grundlage der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten, die anhand überprüfter Daten der an der Ausgangsuntersuchung mitarbeitenden chinesischen Hersteller ermittelt wurden, wieder auf die Stufe ab Werk gebracht (Berichtigung um [15–20] %). Es wird darauf hingewiesen, dass, auch wenn die aktuelleren Daten der mitarbeitenden indischen Unternehmen herangezogen und wegen des längeren Beförderungswegs von chinesischen Häfen berichtigt worden wären, die Höhe der Berichtigungen sehr ähnlich (mit einem Unterschied von weniger als einem Prozentpunkt) ausgefallen wäre.
d)
Vergleich
(71)
Die Kommission verglich die wie beschrieben ermittelten Normalwerte und durchschnittlichen chinesischen Ausfuhrpreise auf der Stufe ab Werk miteinander.
e)
Dumpingspanne
(72)
Auf dieser Grundlage (Berichtigungen anhand überprüfter Daten der mitarbeitenden indischen Unternehmen) ergab sich, dass die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, im UZÜ bei 8,7 % lag. Wie die Kommission feststellte, hätte sich eine noch höhere Dumpingspanne ergeben, wenn sie diese anhand der chinesischen Ausfuhrdatenbank ermittelt hätte.
f)
Schlussfolgerung
(73)
Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass das Dumping auf dem Unionsmarkt anhält, da die chinesischen ausführenden Hersteller im UZÜ weiterhin Oxalsäure zu gedumpten Preisen ausführten.
3.3.2.
Wahrscheinliche Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen
(74)
Nachdem ein Anhalten des Dumpings im UZÜ festgestellt wurde, prüfte die Kommission auch, ob im Falle des Auslaufens der Maßnahmen mit einem Anstieg der gedumpten Ausfuhrmengen zu rechnen wäre.
(75)
Da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, erfolgte diese Analyse anhand der besten verfügbaren Informationen, d. h. anhand der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und öffentlich verfügbarer Informationen.
(76)
Die Kommission beurteilte die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China, das Verhalten chinesischer Ausführer auf anderen Märkten sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.
a)
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
(77)
Den vom Antragsteller im Überprüfungsantrag vorgelegten Statistiken zufolge verfügen die chinesischen Hersteller zusammengenommen über eine jährliche Kapazität von etwa [150000–200000] Tonnen. Der Inlandsverbrauch von Oxalsäure in der VR China beträgt rund [50000–100000], die Ausfuhren liegen bei rund [25000–50000]. Unter der Annahme, dass der Inlandsmarkt ausschließlich von chinesischen Herstellern beliefert wird, werden die Kapazitätsreserven der chinesischen Hersteller folglich auf rund [30000–40000] Tonnen geschätzt und betragen damit etwa 20 % ihrer Gesamtkapazität sowie das Dreifache des geschätzten Unionsverbrauchs.
(78)
Während ein indisches Unternehmen angab, dass ein Teil der Produktion in der VR China aufgrund ökologischer Erwägungen eingestellt worden sei, führte der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 28. November 2017 an, diese Verringerung der Produktion sei bereits 2013 erfolgt. Keines der Vorbringen wurde durch Belege untermauert. Deshalb wies die Kommission beide Vorbringen zurück.
b)
Verhalten der chinesischen Ausführer auf Drittlandsmärkten
(79)
Zur Analyse des bei einem Auslaufen der Maßnahmen zu erwartenden Verhaltens der chinesischen ausführenden Hersteller untersuchte die Kommission das Preisniveau im Hinblick auf die chinesischen Ausfuhrverkäufe in die übrige Welt anhand der chinesischen Ausfuhrdatenbank. Auf den zehn wichtigsten Ausfuhrmärkten der VR China (mit Ausnahme Japans) lag der auf die Stufe ab Werk berichtigte Ausfuhrpreis erheblich unter dem gleichfalls auf der Stufe ab Werk ermittelten Normalwert, was auf Dumpingpraktiken auf Drittlandsmärkten schließen lassen würde. Durchschnittlich liegt der Preis für Ausfuhren in die übrige Welt (auf der Stufe ab Werk) 30 % unter dem Normalwert, ebenso wie unter dem chinesischen Ausfuhrpreis in die Union.
c)
Attraktivität des Unionsmarktes
(80)
Wie in Abschnitt 3.2 dargelegt, wird der Unionsmarkt als klein, aber preislich attraktiv betrachtet. Ferner gelangten chinesische Ausfuhren trotz der geltenden Regel- und Antidumpingzölle weiterhin auf den Unionsmarkt.
d)
Schlussfolgerung
(81)
In Anbetracht der verfügbaren Kapazitätsreserven in der VR China, des allgemeinen Verhaltens der chinesischen Hersteller auf Drittlandsmärkten und der preislichen Attraktivität des Unionsmarktes ist es im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich, dass zumindest einige der in der VR China verfügbaren Kapazitäten für die Produktion von zur Ausfuhr in die Union bestimmter Oxalsäure verwendet werden, oder dass ein Teil der Ausfuhren in Drittländer aufgrund der höheren Preise auf dem Unionsmarkt in die Union umgeleitet wird.
(82)
Insgesamt ist es nach Auffassung der Kommission wahrscheinlich, dass die chinesischen Unternehmen im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ihre Ausfuhren in die Union steigern würden und diese Ausfuhren zu gedumpten Preisen tätigen würden.
3.4.
Schlussfolgerung zum Dumping
(83)
Abschließend ist festzustellen, dass die hohe veranschlagte Produktionskapazität und die hohe Kapazitätsreserve in Kombination mit dem Preisniveau auf anderen Ausfuhrmärkten und der Attraktivität des Unionsmarktes darauf schließen lassen, dass eine Aufhebung der Maßnahmen einen erheblichen Anstieg der Ausfuhren in die Union zur Folge haben dürfte. Angesichts der bei beiden betroffenen Ländern im UZÜ ermittelten Dumpingspanne ist außerdem damit zu rechnen, dass künftige Ausfuhren zu stark gedumpten Preisen getätigt werden.
(84)
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Dumping durch die Einfuhren aus Indien und der VR China im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen anhalten würde.
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion
(85)
Der Wirtschaftszweig der Union besteht noch immer aus denselben Anlagen wie in der Ausgangsuntersuchung. Die betroffene Ware wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von zwei der Kommission bekannten Unionsherstellern hergestellt: Oxaquim S.A. (im Folgenden „Oxaquim” ) und WeylChem Lamotte S.A.S. (im Folgenden „WeylChem” )(15). Auf Oxaquim selbst entfiel im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein erheblicher Teil der gesamten Unionsproduktion von Oxalsäure (mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion). WeylChem hatte keine Einwände gegen die Einleitung der Überprüfung, entschied sich jedoch gegen eine Mitarbeit. Es gibt derzeit keinen anderen Hersteller der betroffenen Ware in der Union. Somit bilden die beiden Hersteller Oxaquim und WeylChem den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. Sie werden im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union” bezeichnet.
(86)
Zur Bestimmung der gesamten Unionsproduktion wurden alle verfügbaren Informationen herangezogen, unter anderem im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltene Informationen, vor und nach der Einleitung der Untersuchung erhobene Daten sowie Informationen, die beim mitarbeitenden Unionshersteller eingeholt wurden. Dieses Datenmaterial ließ auch Rückschlüsse auf die Existenz und das Produktionsniveau des Herstellers zu, der nicht an der Untersuchung mitarbeitete. Auf dieser Grundlage wurde die gesamte Unionsproduktion im UZÜ auf 15000 bis 20000 Tonnen(16) geschätzt.
4.2.
Unionsverbrauch
(87)
Der Verbrauch wurde anhand der Einfuhrmenge sowie der Gesamtverkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt unter Einbeziehung überprüfter Daten für Oxaquim und einer auf Eurostat beruhenden Schätzung für WeylChem bestimmt.
(88)
Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Unionsverbrauch wie folgt:
(89)
Der Unionsverbrauch sank im Bezugszeitraum, und zwar von 11544 Tonnen im Jahr 2013 auf 10482 Tonnen im UZÜ bzw. um 9 %.
4.2.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus Indien und der VR China

Tabelle 2

Menge und Marktanteil der Einfuhren aus Indien und der VR China

Quelle: Eurostat.

Einfuhrmenge (in t) 2013 2014 2015 2016 UZÜ
Indien und VR China 2633 2397 1818 1855 1658
Index (2013 = 100) 100 91 69 70 63
Marktanteil (in %) 22,8 20,3 17,6 18,2 15,8
(90)
Die Einfuhrmengen aus Indien und der VR China gingen im Bezugszeitraum um 37 % von 2633 Tonnen im Jahr 2013 auf 1658 Tonnen im UZÜ zurück, und ihr Marktanteil sank entsprechend von 22,8 % auf 15,8 %, was einen Rückgang um 7 Prozentpunkte darstellt.
(91)
Trotz der sinkenden Einfuhrmengen aus Indien und der VR China und ihres Marktanteilsverlusts konnten die ausführenden Hersteller aus den betroffenen Ländern einen nicht zu vernachlässigenden Marktanteil halten.
4.2.2.
Einfuhrpreise und Preisunterbietung

Tabelle 3

Durchschnittliche Preise der Einfuhren aus Indien und der VR China

Quelle: Eurostat.

Einfuhrpreis (in EUR/t) 2013 2014 2015 2016 UZÜ
Indien und VR China 745 645 769 724 718
Index (2012 = 100) 100 87 103 97 96
(92)
Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern sanken zunächst von 745 EUR/Tonne im Jahr 2013 auf 645 EUR/Tonne im Jahr 2014, stiegen dann aber auf 769 EUR/Tonne im Jahr 2015 an. 2016 und im UZÜ fielen sie wieder und erreichten einen Stand von 718 EUR/Tonne. Insgesamt betrug der Rückgang zwischen 2013 und dem UZÜ 4 %.
(93)
Ein Vergleich der Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt wurde zwischen den Preisen des mitarbeitenden Unionsherstellers und den Preisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern vorgenommen. Die maßgeblichen Verkaufspreise des mitarbeitenden Unionsherstellers waren die Preise für den Verkauf an unabhängige Abnehmer, erforderlichenfalls berichtigt auf die Stufe ab Werk, also ohne Frachtkosten innerhalb der Union und nach Abzug von Preisnachlässen und Rabatten.
(94)
Diese Preise wurden mit den von den indischen und chinesischen ausführenden Herstellern verlangten Preisen, berichtigt auf CIF frei Grenze der Union, verglichen. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der VR China zur Mitarbeit basierte der Preis auf Eurostat-Daten, da Eurostat die Preise auf der Stufe CIF frei Grenze der Union angibt. Danach wurde der CIF-Einfuhrpreis um die nach der Einfuhr anfallenden Kosten, d. h. um Zollabfertigungskosten, Regelzollsatz und Antidumpingzoll sowie Bereitstellungs- und Verladekosten, nach oben angepasst.
(95)
Es wurde festgestellt, dass die Preise des mitarbeitenden Unionsherstellers zwischen 2013 und dem UZÜ um 10 % zurückgingen (siehe Tabelle 7); dagegen fiel der Preisrückgang bei den aus den betroffenen Ländern eingeführten Waren mit rund 3,6 % im Falle der VR China und 6 % im Falle Indiens weniger stark aus. Der Preisunterschied zwischen eingeführten Waren und in der Union produzierten Waren war weiterhin hoch und hatte im UZÜ eine beträchtliche Preisunterbietung zur Folge. Der angestellte Vergleich ergab, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes des Unionsherstellers im UZÜ, eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietung. Als Preisunterbietungsspanne für die VR China wurde ein Wert von 8 %(17) ermittelt; bei den beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller aus Indien ergab sich eine Preisunterbietung in Höhe von 7,1 % bzw. 6,6 %.
4.3.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.3.1.
Allgemeine Anmerkungen
(96)
Aufgrund des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussten.
(97)
Wie in Erwägungsgrund 15 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht mit einer Stichprobe gearbeitet.
(98)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren für den gesamten Wirtschaftszweig der Union auf Grundlage der vom Antragsteller im Antrag auf Auslaufüberprüfung bereitgestellten Informationen sowie auf Grundlage von Handelsstatistiken und nach Einleitung der Überprüfung erhobenen Daten. Mikroökonomische Indikatoren bewertete die Kommission lediglich in Bezug auf den mitarbeitenden Unionshersteller, Oxaquim, und zwar anhand der überprüften Angaben in der Fragebogenantwort. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(99)
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspanne.
(100)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite.
(101)
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Daten für die Schadensanalyse im Wesentlichen aus einer Quelle stammen, mussten die den Wirtschaftszweig der Union betreffenden Daten zur Wahrung der Vertraulichkeit nach Artikel 19 der Grundverordnung indexiert werden.
4.3.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.3.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(102)
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(103)
Die Produktion nahm im Bezugszeitraum zu. Insgesamt erhöhte sich die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 24 %.
(104)
Die Produktionskapazität erhöhte sich im Bezugszeitraum aufgrund von Investitionen um 8 %.
(105)
Da die Produktionsmenge etwas stärker anstieg als die Produktionskapazität, nahm die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 15 % zu.
4.3.2.2.
Menge der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union und Marktanteil
(106)
Die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(107)
Im Anschluss an den in Erwägungsgrund 91 dargelegten Rückgang des Unionsverbrauchs um 9 % sank die Verkaufsmenge im Bezugszeitraum um 6 %. Trotz sinkender Verkaufsmenge stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung leicht an. Dieser Anstieg korreliert mit dem Rückgang des Marktanteils der Einfuhren aus Indien und der VR China.
4.3.2.3.
Beschäftigung, Produktivität und Arbeitskosten
(108)
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(109)
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union erhöhte sich im Bezugszeitraum insgesamt um 17 %, was im Einklang steht mit dem im selben Zeitraum verzeichneten Anstieg der Produktionsmenge um 24 %.
(110)
Von 2013 bis zum UZÜ stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten beim mitarbeitenden Unionshersteller um 11 %.
4.3.2.4.
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(111)
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren die bei den mitarbeitenden ausführenden Herstellern aus Indien und den Einfuhren aus der VR China festgestellten individuellen Dumpingspannen noch immer beträchtlich (siehe Erwägungsgründe 48 und 72).
(112)
Trotz des fortgesetzten Dumpings vonseiten Indiens und der VR China ergab die Analyse der Schadensindikatoren jedoch, dass sich die geltenden Maßnahmen positiv auf den Wirtschaftszweig der Union auswirkten.
4.3.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.3.3.1.
Allgemeine Anmerkungen
(113)
Die Analyse der mikroökonomischen Indikatoren (Verkaufspreise und Produktionskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite) wurde auf Ebene des einzigen mitarbeitenden Unionsherstellers durchgeführt.
4.3.3.2.
Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(114)
Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(115)
Der durchschnittliche Stückverkaufspreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, sank im Bezugszeitraum um 10 %. Dieser Rückgang entsprach in gewissem Umfang dem im UZÜ verzeichneten Rückgang der Produktionskosten um 20 %.
(116)
Der Untersuchung zufolge waren die rückläufigen Kosten vor allem auf den Rückgang der Rohstoffpreise in diesem Zeitraum sowie auf die Optimierung des Produktionsprozesses durch Investitionen in technologische Verbesserungen zurückzuführen.
4.3.3.3.
Lagerbestände
(117)
Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(118)
Angesichts der Beschaffenheit der betroffenen Ware sind die Lagerbestände sehr gering. Da die betroffene Ware nicht lange haltbar ist, produzieren die Hersteller die Waren zur sofortigen Auslieferung. Daher ist dieser Indikator zur Beschreibung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht sehr aussagekräftig.
4.3.3.4.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

Tabelle 9

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

Quelle: Überprüfte Fragebogenantwort.

Index (2013 = 100) 2013 2014 2015 2016 UZÜ
Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union 100 267 134 305 332
Cashflow 100 144 110 149 165
Investitionen 100 56 194 328 247
Kapitalrendite 100 281 144 283 333
(119)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität des mitarbeitenden Unionsherstellers als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum beständig an; dies spiegelt den in Erwägungsgrund 116 dargelegten Umstand wider, dass die Produktionskosten im Bezugszeitraum stärker gesunken sind als der Verkaufspreis.
(120)
Der Nettocashflow gibt die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union an, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Cashflow stieg im Bezugszeitraum an, mit Ausnahme eines Rückgangs im Jahr 2015. Insgesamt nahm der Nettocashflow im Bezugszeitraum im Einklang mit der gestiegenen Rentabilität um 65 % zu.
(121)
Die Investitionen erhöhten sich im Bezugszeitraum um 147 %, mit Ausnahme des Jahres 2014, als sie gegenüber 2013 um 44 % sanken. Die Investitionen wurden hauptsächlich zur Erweiterung der Kapazitäten und somit zur Steigerung der Ausfuhren verwendet, um die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt zu erhalten, führten aber auch zu technologischen Verbesserungen, einer höheren Qualität, einer besseren Rendite und einem geringeren Rohstoffverbrauch und folglich zu einer höheren Produktivität und besserem Umweltschutz.
(122)
Wie die anderen Finanzindikatoren war auch die Kapitalrendite bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware positiv, was der Entwicklung bei der Rentabilität entspricht.
4.3.4.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(123)
Die Untersuchung ergab, dass sich der Wirtschaftszweig der Union nach Einführung der Maßnahmen ab 2011 von der erlittenen Schädigung erholen konnte.
(124)
Die Schadensindikatoren zeigen für den Wirtschaftszweig der Union einen positiven Trend.
(125)
Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nahm im Bezugszeitraum deutlich zu (um 332 % von 2013 bis zum UZÜ). Gegenüber der geringen oder negativen Rentabilität zwischen 2007 und 2011 (Bezugszeitraum in der Ausgangsuntersuchung) ist dies eine erhebliche Verbesserung. Aufgrund der verzeichneten Gewinne, die zum Teil auch mit den rückläufigen Rohstoffpreisen zusammenhängen, konnte der Wirtschaftszweig der Union einige Investitionen tätigen und unter anderem Abfallmengen reduzieren und die Umweltbelastung verringern.
(126)
Obwohl der Verbrauch in der Union im Bezugszeitraum um 9 % zurückging, stiegen die Produktionsmenge um 24 % und die Produktionskapazität um 8 % an, während die Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt um 6 % abnahm. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich im UZÜ im Vergleich zu 2013 nur um 3 %. Auch die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union erhöhten sich im Bezugszeitraum.
(127)
Die Investitionen nahmen im Bezugszeitraum um 147 %, die Kapitalrendite um 333 % zu.
(128)
Die Produktivität ist im Bezugszeitraum gestiegen. Auch die Beschäftigung nahm im Bezugszeitraum entsprechend den Produktionsmengen zu.
(129)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung im Bezugszeitraum erlitten hat.
5.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS BZW. ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG
(130)
Da der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hat, wurde beurteilt, ob die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung besteht, wenn die Maßnahmen gegenüber Indien und der VR China nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten.
(131)
Diesbezüglich untersuchte die Kommission die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Indien und der VR China, die Attraktivität des Unionsmarktes und die möglichen Auswirkungen der Entwicklung der indischen und chinesischen Einfuhrmengen und -preise sowie die Auswirkungen solcher Entwicklungen auf die Verkaufsmengen, die Preise und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.
(132)
Hinsichtlich der Höhe der Einfuhrpreise ergab die Untersuchung, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Bezugszeitraum weiterhin laufend unterboten wurden. Sollten ferner die geltenden Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden, würden — unter der Annahme, dass der Preis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Preis des Wirtschaftszweigs der Union auf gleicher Höhe wie im UZÜ bleiben — die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 12 % bis 34,1 % durch die Preise der Einfuhren unterboten werden. Der Wirtschaftszweig der Union würde dann wahrscheinlich Verkaufsmengen und Marktanteile auf dem Unionsmarkt verlieren.
(133)
Bezüglich der Produktionskapazitäten und Kapazitätsreserven in Indien und der VR China wurde die in den Erwägungsgründen 52, 53, 77 und 78 vorgenommene Analyse berücksichtigt. Diese Analyse ergab, dass die VR China über erhebliche Kapazitätsreserven verfügt und dass die Kapazitätsreserven Indiens ebenso groß wie der europäische Gesamtmarkt oder sogar noch größer sind. Die Inlandsnachfrage in China und Indien und andere Ausfuhrmärkte als der Unionsmarkt würden die gesamten Kapazitätsreserven wahrscheinlich nicht vollständig absorbieren können.
(134)
Schließlich ist, wie in den Erwägungsgründen 54, 55, 56, 79 und 80 festgestellt, der Unionsmarkt für Oxalsäure attraktiv; für die indischen und chinesischen Hersteller besteht bei einer Außerkraftsetzung der geltenden Maßnahmen ein Anreiz, Ausfuhren von anderen Drittländern auf den preislich attraktiveren Unionsmarkt umzulenken.
(135)
Es wird davon ausgegangen, dass im Falle des Auslaufens der Maßnahmen gedumpte Einfuhren aus Indien und der VR China in möglicherweise erheblichen Mengen den Wirtschaftszweig der Union erneut schwächen und seine Existenzfähigkeit und sein Überleben gefährden würden.
(136)
Für die Beurteilung der wahrscheinlichen Auswirkungen dieser niedrigpreisigen Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf den Wirtschaftszweig der Union befasste sich die Kommission als Erstes mit der Frage etwaiger Marktanteilsverluste. In einer Simulation stellte sie dar, welche Folgen es hätte, wenn die ausführenden Hersteller aus den betroffenen Ländern dieselben Mengen wie im Zeitraum der Ausgangsuntersuchung — also wie vor Einführung der Maßnahmen — einführen würden. Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, reichte jene Menge gedumpter Einfuhren der betroffenen Ware aus, um eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu verursachen.
(137)
Für diese Analyse ging die Kommission davon aus, dass die Preise der ausführenden Hersteller aus den betroffenen Ländern und diejenigen des Wirtschaftszweigs der Union auf gleicher Höhe wie im UZÜ bleiben würden. Ferner ging die Kommission davon aus, dass die Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern als Erstes den Marktanteil von Drittländern und danach den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union übernehmen würden. Auf Grundlage dieser Annahmen ergab die Analyse in Erwägungsgrund 136, dass, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden und die Einfuhren aus der VR China und Indien den im Zeitraum der Ausgangsuntersuchung verzeichneten Umfang erreichen, der mitarbeitende Unionshersteller Verluste machen und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erneut auftreten würde.
(138)
Die Untersuchung ergab, dass, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden und die Einfuhren aus der VR China und Indien den im Zeitraum der Ausgangsuntersuchung verzeichneten Umfang erreichen, der mitarbeitende Unionshersteller erneut Verluste machen und die Schädigung erneut auftreten würde.
(139)
Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach einen erheblichen Anstieg der Ausfuhren aus der VR China und Indien zu gedumpten Preisen zur Folge hätte und dass wahrscheinlich erneut eine bedeutende Schädigung auftreten würde.
6.
INTERESSE DER UNION
6.1.
Vorbemerkungen
(140)
Aufgrund des Artikels 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber Indien und der VR China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
6.2.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(141)
Die Untersuchung ergab, dass sich der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ von der durch die gedumpten Einfuhren aus Indien und der VR China verursachten Schädigung erholt hatte. Sollten die Maßnahmen gegenüber Indien und der VR China aufgehoben werden, würde die Schädigung jedoch wahrscheinlich erneut auftreten, da der Wirtschaftszweig der Union gedumpten Einfuhren in möglicherweise beträchtlichen Mengen ausgesetzt wäre, von denen ein hoher Preisdruck ausgehen würde. Dies dürfte aus den genannten Gründen zu einer beträchtlichen Verschlechterung der Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union führen. Hingegen würde die Aufrechterhaltung der Maßnahmen für Sicherheit auf dem Markt sorgen, sodass die positive wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union bewahrt werden und dieser seine Investitionstätigkeit fortsetzen und seine Wachstumspläne weiterverfolgen könnte.
(142)
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Fortsetzung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.
6.3.
Interesse der unabhängigen Einführer
(143)
Während der Untersuchung erklärten sich keine unabhängigen Einführer gegenüber der Kommission zur Mitarbeit bereit.
(144)
Daher gab es keine Hinweise darauf, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen große negative Auswirkungen auf die Einführer haben würde, die die positiven Effekte der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union überwiegen würden.
6.4.
Interesse der Verwender
(145)
An der Kommission bekannte Verwender wurden Fragebogen versandt. Die Kommission erhielt nur von fünf Verwendern der betroffenen Ware eine Antwort, obwohl die betroffene Ware in vielen Branchen verwendet wird. Zwei Verwender schickten vollständige Fragebogenantworten zurück; zwei weitere Verwender schickten nur ausgefüllte Tabellen zurück; ein Verwender gab eine Stellungnahme ab.
(146)
Keiner der Verwender sprach sich gegen die Verlängerung der Maßnahmen aus; vier von ihnen gaben ausdrücklich an, dass sie die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen befürworteten.
(147)
Da bei der Kommission keine Einwände vonseiten der Verwender eingingen, erscheint es unwahrscheinlich, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen negative Folgen für die Verwender in der Union hätte, die die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union überwiegen würden.
6.5.
Schlussfolgerung zum Interesse der Union
(148)
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe auf der Grundlage des Unionsinteresses für die Einstellung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der VR China sprechen.
7.
UNTERRICHTUNG
(149)
Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die geltenden Maßnahmen gegenüber Indien und der VR China aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen ausschließlich Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Union bei der Kommission ein. Diese Stellungnahmen wurden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt.
8.
ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
(150)
Angesichts der bereits dargelegten Schlussfolgerungen zum Anhalten/erneuten Auftreten des Dumpings und zum Anhalten/erneuten Auftreten der Schädigung sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der VR China, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 325/2012 eingeführt wurden, aufrechterhalten werden.
(151)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission(18) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für es geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird sie im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.
(152)
Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs(19) ist es angemessen vorzusehen, welcher Säumniszinssatz im Falle einer Erstattung endgültiger Zölle zu zahlen ist, denn die geltenden einschlägigen Zollvorschriften enthalten keinen solchen Zinssatz; die Anwendung nationaler Vorschriften würde zudem zu unstatthaften Verzerrungen unter den Wirtschaftsakteuren führen, je nachdem welcher Mitgliedstaat für die Zollanmeldung gewählt wird.
(153)
Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 325/2012 des Rates vom 12. April 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China (ABl. L 106 vom 18.4.2012, S. 1).

(3)

Rechtssache T-310/12 Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd/Rat der Europäischen Union.

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2081 der Kommission vom 28. November 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd produziert wird (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 48).

(5)

ABl. C 329 vom 7.9.2016, S. 4.

(6)

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China (ABl. C 117 vom 12.4.2017, S. 15).

(7)

Angaben der beiden ausführenden Hersteller sowie folgende Quellen: Im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltene Daten, ein nicht überprüftes Stichprobenformular eines anderen ausführenden Herstellers und Daten aus der Ausgangsuntersuchung. Die Kapazitätsauslastung der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurde als Schätzwert für die beiden anderen der Kommission bekannten ausführenden Hersteller zugrunde gelegt.

(8)

Siehe die nicht vertrauliche Stellungnahme des Unternehmens Star Oxochem vom 23. Oktober 2017.

(9)

Gemeinsamer Zolltarif. Der vertragsmäßige Zollsatz für 29171100 Oxalsäure, ihre Salze und Ester beträgt 6,5 %. Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 294 vom 28.10.2016, S. 1) und Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1).

(10)

Die MEI-Regelung wurde 2015 als Ersatz für frühere Regelungen eingeführt. https://www.eepcindia.org/MEIS/about-MEIS-scheme.aspx

(11)

https://archive.india.gov.in/business/taxation/modvat.php. Am 1. Juli 2017 wurde in Indien die „Goods & Services Tax” eingeführt, mit der verschiedene Steuern einschließlich CENVAT ersetzt wurden.

(12)

Siehe Fußnote 7.

(13)

Siehe die nicht vertrauliche Stellungnahme des Unternehmens Star Oxochem vom 23. Oktober 2017.

(14)

Schätzung aus dem Antrag auf Auslaufüberprüfung. Es wird darauf hingewiesen, dass Schätzungen variieren und dass die Kommission auf eine konservative Schätzung zurückgegriffen hat. Der Antragsteller hat die Angaben in Form von Spannen und auf Grundlage eigener Marktinformationen vorgelegt. Die einschlägige Datenquelle ist vertraulich und die Offenlegung einer genauen Zahl könnte Wettbewerbern einen Vorteil verschaffen.

(15)

Die französische Anlage, in der die betroffene Ware produziert wird und die zu der Schweizer Gruppe Clariant S.A. gehörte, wurde 2014 an einen neuen Investor, WeylChem, verkauft. Es werden jedoch keine strukturellen Veränderungen gemeldet.

(16)

Alle Zahlen sind in indexierter Form oder als Spanne angegeben, um die Vertraulichkeit der Daten des Unionsherstellers zu wahren, der an der Untersuchung mitarbeitete.

(17)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit in der VR China wurden diese Berechnungen anhand von Eurostat-Daten vorgenommen.

(18)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.

(19)

Urteil in der Rechtssache Wortmann, C-365/15, ECLI:EU:C:2017:19, Rn. 35 bis 39.

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