Artikel 10 VO (EU) 2018/956

Bericht

(1) Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr bis zum 30. April einen Bericht mit den Ergebnissen ihrer Analyse der von den Mitgliedstaaten und den Herstellern für den vorangegangenen Berichtszeitraum übermittelten Daten.

(2) Die Analyse betrifft mindestens die Angaben über die Leistungsmerkmale der Flotte schwerer Nutzfahrzeuge in der Union und in jedem Mitgliedstaat sowie jedes einzelnen Herstellers, bezogen auf den durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch und die durchschnittlichen CO2-Emissionen für jede Gruppe schwerer Nutzfahrzeuge nach Einsatzprofil, Last und Kraftstoffgemisch. Dabei werden — soweit verfügbar — Daten über die Verbreitung neuer und fortschrittlicher Technologien zur Reduzierung der CO2-Emissionen sowie alternativer Antriebe berücksichtigt. Ferner ist darin — soweit verfügbar — eine Analyse der Kontrollprüfungen gemäß Artikel 7 im Fahrbetrieb auf der Straße enthalten.

(3) Die Kommission wird bei der Vorbereitung der Analyse von der Europäischen Umweltagentur unterstützt.

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