Artikel 11 VO (EU) 2018/956

Änderung der Anhänge

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um

a)
die in Teil A und in Teil B des Anhangs I festgelegten Datenanforderungen zu aktualisieren oder anzupassen, sofern das für eine gründliche Analyse gemäß Artikel 10 für erforderlich gehalten wird,
b)
die Anfangsjahre in Nummer 1 Teil B des Anhangs I zu ergänzen,
c)
die in Anhang I Teil C festgelegten Spannen zu aktualisieren oder anzupassen, um Änderungen der Fahrzeugkonstruktion von schweren Nutzfahrzeugen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Spannen für Informations- und Vergleichszwecke relevant bleiben,
d)
das in Anhang II festgelegte Überwachungs- und Meldeverfahren anzupassen, um den bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakte werden bis zum 30. Juli 2025 erlassen.

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