ANHANG II VO (EU) 2018/956

Datenmeldung und -verwaltung

1.
MELDUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

1.1.
Die in Anhang I Teil A genannten Daten werden gemäß Artikel 4 von der Kontaktstelle der zuständigen Behörde elektronisch an die Europäische Umweltagentur (im Folgenden „Agentur” ) übermittelt.

Die Kontaktstelle unterrichtet die Kommission und die Agentur von der erfolgten Datenübertragung per E-Mail an folgende Adressen:

EC-CO2-HDV-IMPLEMENTATION@ec.europa.eu

und

HDV-monitoring@eea.europa.eu

2.
Meldung durch die Hersteller

2.1.
Die Hersteller teilen der Kommission unverzüglich und spätestens bis zum 31. Dezember 2018 die folgenden Informationen mit:

a)
Name des Herstellers in der Übereinstimmungsbescheinigung oder im Einzelgenehmigungsbogen;
b)
Welt-Herstellernummer (WMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission(1) zur Verwendung in den Fahrzeug-Identifizierungsnummern neuer schwerer Nutzfahrzeuge, die in Verkehr gebracht werden sollen;
c)
für die Übermittlung der Daten an die Agentur zuständige Kontaktstelle.

Sie teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung dieser Angaben mit.

Die Mitteilungen sind an die unter Nummer 1.1 genannten Empfänger zu übermitteln.

2.2.
Neu auf dem Markt auftretende Hersteller teilen der Kommission die unter Nummer 2.1 genannten Angaben unverzüglich mit.
2.3.
Die in Anhang I Teil B Nummer 2 genannten Daten werden gemäß Artikel 5 Absatz 1 von der Kontaktstelle des Herstellers elektronisch an die Agentur übermittelt.

Die Kontaktstelle unterrichtet die Kommission und die Agentur von der Datenübertragung per E-Mail an die in Nummer 1.1 genannten Adressen.

3.
DATENVERARBEITUNG

3.1.
Die Agentur verarbeitet die gemäß den Nummern 1.1 und 2.3 übermittelten Daten und erfasst die verarbeiteten Daten im Register.
3.2.
Die im Register erfassten Daten über die im vorangegangenen Berichtszeitraum zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Angaben werden ab 2021 bis zum 30. April jedes Jahres veröffentlicht.
3.3.
Stellt eine zuständige Behörde oder ein Hersteller Fehler in den übermittelten Daten fest, unterrichtet sie/er unverzüglich die Kommission und die Agentur per Fehlerbenachrichtigung an die Agentur sowie per E-Mail an die in Nummer 1.1 genannten Adressen.
3.4.
Die Kommission überprüft die mitgeteilten Fehler im Register mit Unterstützung der Agentur und berichtigt sie gegebenenfalls.
3.5.
Die Kommission stellt mit Unterstützung der Agentur rechtzeitig vor Ablauf der Fristen für die Datenübermittlung elektronische Formate für die Übermittlung der in den Nummern 1.1 und 2.3 genannten Daten bereit.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 8 vom 12.1.2011, S. 1).

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