Artikel 19 VO (EU) 2018/959
Aufsichtliche Beurteilung der IT-Infrastruktur
(1) Die zuständigen Behörden beurteilen den Grad, zu dem ein Institut die Sicherheit, Stabilität und Leistungsfähigkeit der für AMA-Zwecke verwendeten IT-Infrastruktur sicherstellt, indem sie bestätigen,
- a)
- dass die für AMA-Zwecke verwendeten IT-Systeme und die IT-Infrastruktur des Instituts sicher und widerstandsfähig sind und dass diese Eigenschaften kontinuierlich auf diesem Niveau gehalten werden können;
- b)
-
dass der SDLC für AMA-Zwecke sicher und ordnungsgemäß ist in Bezug auf:
- i)
- Projektmanagement, Risikosteuerung und Governance;
- ii)
- Engineering, Qualitätssicherung und Testplanung;
- iii)
- Modellierung und Entwicklung von Systemen;
- iv)
- Qualitätssicherung bei allen Aktivitäten einschließlich Code-Reviews und gegebenenfalls Code-Verifikation;
- v)
- Tests einschließlich Benutzerakzeptanz.
- c)
- dass es für die für AMA-Zwecke verwendete IT-Infrastruktur eines Instituts Konfigurationsmanagement-, Änderungsmanagement- und Release-Management-Prozesse gibt;
- d)
- dass die SDLC- und Notfallpläne für AMA-Zwecke vom Leitungsorgan oder von der Geschäftsleitung des Instituts bewilligt wurden und dass das Leitungsorgan und die Führungskräfte regelmäßig über die Leistung der IT-Infrastruktur für AMA-Zwecke in Kenntnis gesetzt werden.
(2) Wenn das Institut Teile der Wartung der IT-Infrastruktur für AMA-Zwecke ausgliedert, hat das Institut dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden.
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