Artikel 22 VO (EU) 2018/959

Umfang des Verlusts aufgrund von operationellen Risiken

(1) Die zuständigen Behörden bestätigen, dass ein Institut die Verlustpositionen, die aufgrund eines operationellen Risikoereignisses entstanden sind, gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i erkennt, sammelt und verarbeitet, indem sie nachprüfen, dass das Institut mindestens Folgendes zum Umfang des Verlusts aufgrund von operationellen Risiken zu Zwecken der Steuerung des operationellen Risikos und der Berechnung der AMA-Eigenmittelanforderungen zählt:

a)
in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste direkte Belastungen einschließlich Wertminderungen und Vergleichszahlungen sowie Abwertungen aufgrund des operationellen Risikoereignisses;
b)
infolge des operationellen Risikoereignisses anfallende Kosten, darunter:

i)
externe Ausgaben mit einer direkten Verbindung zu dem operationellen Risikoereignis und Gebühren, die an Berater, Anwälte oder Lieferanten gezahlt werden;
ii)
Kosten für Reparaturen oder Ersatz zur Wiederherstellung des Zustands vor dem operationellen Risikoereignis, entweder in Form von konkreten Zahlen oder, falls diese nicht verfügbar sind, von Schätzungen.

c)
in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Rückstellungen oder Rücklagen für wahrscheinliche Verluste aufgrund operationeller Risiken, darunter Ereignisse durch Misconduct;
d)
drohende Verluste in Form von Verlusten aufgrund eines operationellen Risikoereignisses, die vorübergehend auf Übergangs- oder Zwischenkonten gebucht werden und noch nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst sind und die nach einem gewissen Zeitraum, der der Größe und dem Alter des drohenden Verlusts entspricht, erfasst werden sollen;
e)
wesentliche nicht realisierte Einnahmen im Zusammenhang mit vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten, darunter die Entscheidung, einen Kunden nach einem operationellen Risikoereignis durch eine Anpassung der Erlöse, bei der die vertraglichen Kosten für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt oder verringert werden, zu entschädigen (anstelle einer Rückerstattung oder einer direkten Zahlung);
f)
Timing Losses, die über ein Geschäftsjahr hinausgehen und ein Rechtsrisiko nach sich ziehen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden in einem angemessenen Umfang bestätigen, dass das Institut alle zusätzlichen Positionen für die Zwecke der Steuerung des operationellen Risikos erkennt, sammelt und verarbeitet, wenn diese Positionen ihren Ursprung in einem wesentlichen operationellen Risikoereignis haben, darunter Folgendes:

a)
ein Beinahezwischenfall in Form eines Nullverlusts aufgrund eines operationellen Risikoereignisses einschließlich einer IT-Störung in den Geschäftsräumen außerhalb der Geschäftszeiten;
b)
ein Gewinn aufgrund eines operationellen Risikoereignisses;
c)
Opportunitätskosten in Form einer Kostensteigerung oder eines Einnahmenrückgangs aufgrund von operationellen Risikoereignissen, die unbestimmte zukünftige Geschäfte verhindern, darunter nicht im Budget enthaltene Personalkosten, entgangene Einnahmen und Projektkosten im Zusammenhang mit der Verbesserung von Prozessen;
d)
interne Kosten, beispielsweise für Überstunden und Boni.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 bestätigen die zuständigen Behörden außerdem, dass das Institut die folgenden Positionen aus dem Umfang des Verlusts aufgrund von operationellen Risiken ausschließt:

a)
Kosten für allgemeine Wartungsverträge für Eigentum, Anlagen oder Ausrüstung;
b)
interne oder externe Ausgaben zur Stärkung des Geschäfts nach einem operationellen Risikoereignis, einschließlich Upgrades, Verbesserungen, Risikobeurteilungsinitiativen und Vergrößerungen;
c)
Versicherungsprämien.

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