Artikel 21 VO (EU) 2018/959

Merkmale interner Daten

Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Merkmale interner Daten gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i einhält, indem sie mindestens nachprüfen,

a)
dass das Institut alle der folgenden Elemente innerhalb des Konzerns auf eine klare und konsistente Weise zusammenträgt:

i)
den Bruttoverlust, der durch das operationelle Risikoereignis entstanden ist;
ii)
die Rückzahlungen.

b)
dass das Institut in der Lage ist, den Betrag des Bruttoverlusts, die Rückzahlungen aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen sowie andere Rückzahlungen infolge eines operationellen Risikoereignisses getrennt voneinander festzustellen, außer bei Verlusten, bei denen es innerhalb von fünf Werktagen zu teilweisen oder vollständigen Rückzahlungen kommt;
c)
dass das Institut ein System zur Bestimmung und Beurteilung angemessener Datensammlungsschwellen auf Basis des Bruttoverlustbetrags anwendet;
d)
dass die operationelle Risikokategorie angemessen ist und keine Verlustdaten auslässt, die wesentlich für eine wirksame Messung und Steuerung des operationellen Risikos sind;
e)
dass das Institut für jeden einzelnen Verlust in der Lage ist, mindestens die folgenden Elemente in der internen Datenbank festzustellen und aufzuzeichnen:

i)
falls verfügbar, den Zeitpunkt des Auftretens oder des Beginns des operationellen Risikoereignisses;
ii)
den Zeitpunkt des Erkennens des operationellen Risikoereignisses;
iii)
das Buchungsdatum.

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