Artikel 26 VO (EU) 2018/959

Szenarioanalyse

(1) Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Szenarioanalyse gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer iii einhält, indem sie mindestens nachprüfen,

a)
dass das Institut über einen stabilen Governance-Rahmen in Bezug auf den Szenarioprozess verfügt, mit dem glaubwürdige und zuverlässige Schätzungen generiert werden können, unabhängig davon, ob das Szenario für die Bewertung von Ereignissen mit hohen Schadenshöhen oder des operationellen Risikos insgesamt verwendet wird;
b)
dass der Szenarioprozess klar definiert, gut dokumentiert, wiederholbar und so konzipiert ist, dass Subjektivität und Unausgewogenheit so weit wie möglich reduziert werden, wie beispielsweise:

i)
eine Unterschätzung von Risiken aufgrund einer geringen Anzahl festgestellter Ereignisse;
ii)
eine falsche Darstellung von Informationen aufgrund eines Konflikts der Interessen der Szenariobewerter mit den Zielen und Folgen der Beurteilung;
iii)
eine Überschätzung von Ereignissen in zeitlicher Nähe zu den Szenariobewertern;
iv)
eine Verzerrung der Beurteilung aufgrund der Kategorien der Antworten;
v)
eine Unausgewogenheit der im Hintergrundmaterial gegebenen Informationen über Inhalte von Fragebögen oder der Fragen selbst;

c)
dass qualifizierte und erfahrene Moderatoren für Konsistenz im Prozess sorgen;
d)
dass die im Szenarioprozess verwendeten Annahmen so weit wie möglich auf den jeweiligen internen Daten und externen Daten basieren, mit einem objektiven und ausgewogenen Auswahlverfahren;
e)
dass die gewählte Anzahl der Szenarios sowie das Niveau und die Einheiten für die Untersuchung der Szenarios realistisch und schlüssig erklärt sind und dass bei den Szenarioschätzungen relevante Veränderungen des internen und externen Umfelds berücksichtigt werden, die sich auf das operationelle Risiko, dem das Institut ausgesetzt ist, auswirken können;
f)
dass die Szenarioschätzungen unter Berücksichtigung potenzieller oder wahrscheinlicher operationeller Risikoereignisse, die sich noch nicht oder erst teilweise in den Verlusten aufgrund operationeller Risiken niedergeschlagen haben, erstellt werden;
g)
dass der Szenarioprozess und die Szenarioschätzungen stabilen und unabhängigen Prüf- und Aufsichtsverfahren unterliegen.

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