Artikel 27 VO (EU) 2018/959

Geschäftsumfeld- und Interne Kontrollfaktoren

Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer iv einhält, indem sie mindestens nachprüfen,

a)
dass die Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren des Instituts vorausschauend sind und potenzielle Quellen operativer Risiken wie schnelles Wachstum, die Einführung neuer Produkte, Mitarbeiterfluktuation und Systemstillstände berücksichtigen;
b)
dass das Institut klare Leitlinien hat, mit denen das Ausmaß der Kürzungen bei den AMA-Eigenmittelanforderungen infolge von Anpassungen der Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren begrenzt werden kann;
c)
dass die unter Buchstabe b genannten Anpassungen der Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren gerechtfertigt sind und dass ihre Höhe durch den langfristigen Vergleich mit der Richtung und dem Ausmaß der internen Daten zum tatsächlichen Verlust, den Bedingungen im Geschäftsumfeld und Änderungen der validierten Wirksamkeit von Kontrollen übereinstimmt.

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