Artikel 32 VO (EU) 2018/959

Bestimmung der Gesamtverlustverteilungen und Risikomessungen

Für die Zwecke der Beurteilung, ob ein Institut die Gesamtverlustverteilungen und Risikomessungen wie in Artikel 28 Buchstabe e aufgeführt korrekt bestimmt, stellen die zuständigen Behörden mindestens fest,

a)
dass mit den durch das Institut für diesen Zweck erarbeiteten Techniken ein angemessenes Niveau der Genauigkeit und Stabilität bei der Risikomessung erreicht wird;
b)
dass die Risikomessungen durch Informationen über ihr Genauigkeitsniveau ergänzt werden;
c)
dass das Institut unabhängig von den zur Aggregierung der Verteilungen zur Häufigkeit und Schwere von Verlusten verwendeten Techniken wie Monte-Carlo-Simulationen, Methoden in Verbindung mit der Fourier-Transformation, Panjer-Algorithmen und Einzelverlustverfahren Kriterien aufstellt, durch die Fehler im Zusammenhang mit Stichproben und Zahlenfehler abgeschwächt werden können, und eine Messung des Ausmaßes dieser Fehler vornimmt;
d)
dass im Falle einer Verwendung von Monte-Carlo-Simulationen die Anzahl der auszuführenden Schritte mit der Form der Verteilung und dem zu erreichenden Konfidenzbereich konsistent ist;
e)
dass, wenn die Verlustverteilung ihren Schwerpunkt im Tailbereich hat und in einem hohen Konfidenzbereich gemessen wird, die Zahl der Schritte groß genug ist, um Schwankungen bei den Stichproben auf ein annehmbares Niveau zu senken;
f)
dass im Falle der Verwendung der Fourier-Transformation oder anderer numerischer Methoden die Algorithmusstabilität und die Fehlerfortpflanzung aufmerksam beobachtet werden;
g)
dass die mit dem Messsystem für operationelle Risiken vorgenommene Risikomessung des Instituts das Monotoniekriterium des Risikos erfüllt, das sich daran zeigt, dass sich höhere Eigenmittelanforderungen ergeben, wenn das zugrunde liegende Risikoprofil steigt, und dass sich geringere Eigenmittelanforderungen ergeben, wenn das zugrunde liegende Risikoprofil sinkt;
h)
dass die mit dem Messsystem für operationelle Risiken vorgenommene Risikomessung des Instituts aus betrieblicher und wirtschaftlicher Sicht realistisch ist und dass das Institut geeignete Techniken anwendet, um eine Deckelung eines maximalen Einzelverlusts zu vermeiden, es sei denn, es liefert eine klare, objektive Begründung für das Vorhandensein einer Obergrenze, und um zu vermeiden, dass die Nichtexistenz des ersten statistischen Moments der Verteilung impliziert wird;
i)
dass das Institut eindeutig die Stabilität der Ergebnisse des Messsystems für operationelle Risiken prüft, indem es geeignete Sensitivitätsanalysen für die Eingangsdaten oder Parameter durchführt.

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