Artikel 8 VO (EU) 2018/959
Unabhängige Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken
(1) Die zuständigen Behörden beurteilen die Unabhängigkeit der Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken von den Geschäftseinheiten des Instituts, indem sie mindestens feststellen,
- a)
-
dass die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken die folgenden Aufgaben getrennt von den Geschäftsbereichen des Instituts erfüllt:
- i)
- die Konzeption, Entwicklung, Umsetzung, Wartung und Aufsicht des Steuerungsprozesses für operationelle Risiken und des Messsystems für operationelle Risiken;
- ii)
- die Analyse des operationellen Risikos im Zusammenhang mit der Einführung und Entwicklung neuer Produkte, Märkte, Geschäftsbereiche, Prozesse, Systeme und wesentlicher Änderungen bestehender Produkte;
- iii)
- die Aufsicht über die Geschäftsaktivitäten, die operationellen Risiken ausgesetzt sein können, die über die Risikotoleranz des Instituts hinausgehen;
- b)
- dass seitens des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung ein angemessenes Engagement für die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken besteht und dass die Funktion innerhalb der Organisation ihre Aufgaben erfüllen kann;
- c)
- dass die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken nicht auch die Funktion der Innenrevision übernimmt;
- d)
-
dass die für die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken verantwortliche Person mindestens folgende Anforderungen erfüllt:
- i)
- ein angemessenes Niveau an Erfahrung bei der Steuerung tatsächlicher und möglicher operationeller Risiken gemäß dem operationellen Risikoprofil;
- ii)
- regelmäßige Gespräche mit dem Leitungsorgan und seinen Ausschüssen gemäß der Risikosteuerungsstruktur des Instituts;
- iii)
- aktive Einbeziehung in die Erarbeitung der operationellen Risikotoleranz des Instituts und der Strategie für Risikosteuerung und -minderung;
- iv)
- Unabhängigkeit von den operationellen Einheiten und Funktionen, die mit der Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken geprüft werden;
- v)
- Zuweisung eines Budgets für die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken durch die für die Risikosteuerung verantwortliche Person gemäß Artikel 76 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU oder durch ein Mitglied des Leitungsorgans in einer Aufsichtsfunktion, jedoch nicht durch eine Geschäftseinheit oder Person in einer Exekutivfunktion.
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