Artikel 8 VO (EU) 2018/959

Unabhängige Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken

(1) Die zuständigen Behörden beurteilen die Unabhängigkeit der Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken von den Geschäftseinheiten des Instituts, indem sie mindestens feststellen,

a)
dass die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken die folgenden Aufgaben getrennt von den Geschäftsbereichen des Instituts erfüllt:

i)
die Konzeption, Entwicklung, Umsetzung, Wartung und Aufsicht des Steuerungsprozesses für operationelle Risiken und des Messsystems für operationelle Risiken;
ii)
die Analyse des operationellen Risikos im Zusammenhang mit der Einführung und Entwicklung neuer Produkte, Märkte, Geschäftsbereiche, Prozesse, Systeme und wesentlicher Änderungen bestehender Produkte;
iii)
die Aufsicht über die Geschäftsaktivitäten, die operationellen Risiken ausgesetzt sein können, die über die Risikotoleranz des Instituts hinausgehen;

b)
dass seitens des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung ein angemessenes Engagement für die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken besteht und dass die Funktion innerhalb der Organisation ihre Aufgaben erfüllen kann;
c)
dass die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken nicht auch die Funktion der Innenrevision übernimmt;
d)
dass die für die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken verantwortliche Person mindestens folgende Anforderungen erfüllt:

i)
ein angemessenes Niveau an Erfahrung bei der Steuerung tatsächlicher und möglicher operationeller Risiken gemäß dem operationellen Risikoprofil;
ii)
regelmäßige Gespräche mit dem Leitungsorgan und seinen Ausschüssen gemäß der Risikosteuerungsstruktur des Instituts;
iii)
aktive Einbeziehung in die Erarbeitung der operationellen Risikotoleranz des Instituts und der Strategie für Risikosteuerung und -minderung;
iv)
Unabhängigkeit von den operationellen Einheiten und Funktionen, die mit der Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken geprüft werden;
v)
Zuweisung eines Budgets für die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken durch die für die Risikosteuerung verantwortliche Person gemäß Artikel 76 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU oder durch ein Mitglied des Leitungsorgans in einer Aufsichtsfunktion, jedoch nicht durch eine Geschäftseinheit oder Person in einer Exekutivfunktion.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.