Artikel 9 VO (EU) 2018/959

Einbeziehung der Geschäftsleitung

Die zuständigen Behörden beurteilen den Grad der Einbeziehung der Geschäftsleitung eines Instituts, indem sie mindestens feststellen,

a)
dass die Geschäftsleitung für die Umsetzung des Governance- und Steuerungsrahmens für operationelle Risiken, der vom Leitungsorgan bewilligt wurde, verantwortlich ist;
b)
dass die Geschäftsleitung durch das Leitungsorgan ermächtigt wurde, Grundsätze, Verfahren und Vorgehensweisen für die Steuerung operationeller Risiken zu erarbeiten;
c)
dass die Geschäftsleitung die unter Buchstabe b genannten Strategien, Verfahren und Vorgehensweisen für die Steuerung operationeller Risiken umsetzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.