Artikel 9 VO (EU) 2018/959
Einbeziehung der Geschäftsleitung
Die zuständigen Behörden beurteilen den Grad der Einbeziehung der Geschäftsleitung eines Instituts, indem sie mindestens feststellen,
- a)
- dass die Geschäftsleitung für die Umsetzung des Governance- und Steuerungsrahmens für operationelle Risiken, der vom Leitungsorgan bewilligt wurde, verantwortlich ist;
- b)
- dass die Geschäftsleitung durch das Leitungsorgan ermächtigt wurde, Grundsätze, Verfahren und Vorgehensweisen für die Steuerung operationeller Risiken zu erarbeiten;
- c)
- dass die Geschäftsleitung die unter Buchstabe b genannten Strategien, Verfahren und Vorgehensweisen für die Steuerung operationeller Risiken umsetzt.
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