Präambel VO (EU) 2018/959

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 312 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für die Zwecke der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko ist in Artikel 312 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen, dass die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, fortgeschrittene Messansätze (Advanced Measurement Approaches, im Folgenden „AMA” ) zu verwenden, die auf ihrem eigenen System für die Messung des operationellen Risikos basieren, sofern sämtliche qualitativen und quantitativen Anforderungen des genannten Artikels erfüllt sind, was heißt, dass die Institute die genannten Anforderungen jederzeit erfüllen müssen. Somit bezieht sich eine solche Beurteilung nicht nur auf den anfänglichen Antrag eines Instituts auf Erlaubnis zur Verwendung von AMA, sondern gilt kontinuierlich.
(2)
Die verschiedenen Elemente, aus denen das AMA-Rahmenwerk eines Instituts besteht, sollten nicht einzeln betrachtet, sondern als ein Paket miteinander verflochtener Elemente geprüft und beurteilt werden, damit sich die zuständigen Behörden davon überzeugen können, dass die Anforderungen mit jedem Bestandteil des Rahmenwerks zur Genüge erfüllt werden.
(3)
Die von den zuständigen Behörden vorgenommene Beurteilung, ob ein Institut die Anforderungen des Artikels 312 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Verwendung fortgeschrittener Messansätze erfüllt, sollte nicht auf gleichförmige Weise erfolgen. Die Eigenschaften der zu beurteilenden Elemente unterscheiden sich je nach Art der vorgenommenen Beurteilung, die wiederum von der Art des eingereichten Antrags abhängt. Die zuständigen Behörden müssen die Erfüllung der Anforderungen beurteilen, wenn ein Institut erstmals die Verwendung von AMA beantragt, wenn ein Institut die Ausweitung der AMA im Einklang mit dem genehmigten Plan zur sequenziellen Durchführung beantragt, wenn ein Institut die Ausweitung oder Änderung der genehmigten AMA beantragt und wenn ein Institut die Rückkehr zur Verwendung weniger komplizierter Ansätze gemäß Artikel 313 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beantragt. Außerdem sollten die zuständigen Behörden fortlaufend die Verwendung der AMA durch Institute überprüfen. Dementsprechend sollten die zuständigen Behörden die Beurteilung, ob ein Institut die Anforderungen für die Verwendung von AMA erfüllt, entsprechend der Art der bei der jeweiligen Beurteilungsmethode zu beurteilenden Elemente durchführen.
(4)
Laut Artikel 85 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) müssen die Institute festlegen, was für die Zwecke der Durchführungsgrundsätze und -verfahren ein operationelles Risiko darstellt, um das operationelle Risiko zu bewerten und zu steuern. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält eine Definition für „operationelle Risiken” , die sowohl Rechtsrisiken als auch Modellrisiken umfasst. Laut Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU bezieht sich Modellrisiko auf potenzielle Verluste aufgrund von Fehlern bei der Konzeption, Ausführung oder Nutzung interner Modelle, schließt jedoch potenzielle Verluste aufgrund von Bewertungsanpassungen wegen Modellrisiken gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über eine vorsichtige Bewertung oder gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission(3) nicht ein und bezieht sich nicht auf ein Modellrisiko, das gemäß Artikel 105 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Verwendung einer möglicherweise falschen Bewertungsmethode verknüpft ist. Auch wird in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht präzisiert, wie die zuständigen Behörden die Erfüllung der Anforderung überprüfen sollen, alle operationellen Risiken in Bezug auf Rechtsrisiken und Modellrisiken festzulegen. Die Regeln für die von den zuständigen Behörden anzuwendende Beurteilungsmethode, wenn sie beurteilen, ob Institute AMA verwenden dürfen, sollten daher eine solche Präzisierung enthalten.
(5)
Außerdem ist eine Harmonisierung der Aufsichtsansätze im Hinblick auf die korrekte Festlegung operationeller Risiken bei Finanztransaktionen, auch in Verbindung mit Marktrisiken, erforderlich, da die operationellen Risiken dieser Transaktionen erwiesenermaßen beträchtlich sind und ihre üblicherweise facettenreichen Treiber nicht durchgehend in der gesamten Union feststellbar und aufzeichenbar sein dürften.
(6)
Anforderungen, die im Rahmen der Governance und der Risikosteuerung eines Instituts einzuhalten sind, werden in Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU und in Artikel 321 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführt. Demnach sollten die zuständigen Behörden mit der AMA-Beurteilungsmethode überprüfen können, ob ein Institut über eine klare Organisationsstruktur für Governance und Steuerung des operationellen Risikos mit gut definierten, transparenten und konsistenten Verantwortungsbereichen verfügt, wobei die Art, der Umfang und die Komplexität der Aktivitäten des Instituts bei der Beurteilung, ob das Institut AMA verwenden darf, zu berücksichtigen sind. Insbesondere sollte bestätigt werden, dass die Steuerung des operationellen Risikos eine entscheidende Rolle bei der Identifikation, Messung, Beurteilung, Überwachung, Beherrschung und Eindämmung der operationellen Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist, spielt und dass es über eine ausreichende Unabhängigkeit von den Geschäftsbereichen des Instituts verfügt, um sicherzustellen, dass seine professionellen Beurteilungen und Empfehlungen unabhängig und objektiv sind. Es sollte auch bestimmt werden, dass die Geschäftsleitung für die Erarbeitung und Umsetzung des Rahmens für Governance und Steuerung des operationellen Risikos, dem das Leitungsorgan zugestimmt hat, zuständig ist und dass dieser Rahmen in der gesamten Organisationsstruktur des Instituts konsistent umgesetzt wird. Die zuständigen Behörden sollten außerdem prüfen, ob angemessene Instrumente und Informationen auf allen Mitarbeiterebenen zur Verfügung gestellt werden, sodass alle Mitarbeiter ihre Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die Steuerung des operationellen Risikos verstehen.
(7)
Wirksame interne Berichtssysteme sind eine Grundvoraussetzung für eine funktionierende interne Governance. Deshalb sollten die zuständigen Behörden dafür sorgen, dass Institute, die die Verwendung von AMA beantragen, wirksame Risikoberichtssysteme einführen, nicht nur für das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung, sondern auch für alle Mitarbeiter, die für die Steuerung operationeller Risiken, denen das Institut möglicherweise ausgesetzt ist, zuständig sind. Das Berichtssystem sollte den aktuellen Status der operationellen Risiken des Instituts berücksichtigen und alle wesentlichen Aspekte der Steuerung und der Messung des operationellen Risikos beinhalten.
(8)
Im Einklang mit Artikel 321 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist das interne System eines Instituts für die Messung des operationellen Risikos eng in seine laufenden Risikosteuerungsprozesse eingebunden. Dementsprechend sollten die zuständigen Behörden mit der AMA-Beurteilungsmethode dafür sorgen können, dass ein Institut, das die Verwendung von AMA beantragt, tatsächlich das System zur Messung des operationellen Risikos in seine laufenden Geschäftsprozesse einbindet und fortlaufend zu Steuerungszwecken nutzt und nicht nur zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko. Deshalb sollten die Regeln für die aufsichtliche AMA-Beurteilung Regeln für die durch das Institut, das die Verwendung von AMA beantragt, zu erfüllenden aufsichtlichen Erwartungen hinsichtlich des „Use-Tests” enthalten.
(9)
Damit sowohl die Institute als auch die zuständigen Behörden Nachweise darüber erhalten, ob das Messsystem für operationelle Risiken eines Instituts zuverlässig und stabil ist und zuverlässigere Eigenmittelanforderungen in Bezug auf operationelle Risiken liefert als eine einfachere Regulierungsmethode für operationelle Risiken, sollten die zuständigen Behörden nachprüfen, dass das Institut über einen bestimmten Zeitraum das Messsystem für operationelle Risiken mit dem Basisindikatoransatz oder dem Standardansatz für das operationelle Risiko gemäß Artikel 315, 317 und 319 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verglichen hat. Dieser Zeitraum sollte lang genug sein, damit die zuständige Behörde feststellen kann, ob das Institut die qualitativen und quantitativen Standards gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Verwendung von AMA erfüllt.
(10)
Laut Artikel 321 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Datenflüsse und Prozesse eines Instituts im Zusammenhang mit dem AMA-Messsystem transparent und zugänglich sein. Daten im Zusammenhang mit operationellem Risiko sind nicht sofort zugänglich, da sie zunächst in den Büchern und Archiven des Instituts gefunden und dann zusammengetragen und gepflegt werden müssen. Außerdem ist das Messsystem normalerweise sehr hoch entwickelt und sieht mehrere logische und rechnerische Schritte bei der Erarbeitung der AMA-Eigenmittelanforderungen vor. Mit der AMA-Beurteilungsmethode sollte deshalb nachgeprüft werden, dass die Datenqualität und die IT-Systeme ordnungsgemäß sind und korrekt im Institut angewandt werden, um ihren Zweck zu erfüllen.
(11)
Das AMA-Rahmenwerk eines Instituts unterliegt laut Artikel 321 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer internen Validierung und einer regelmäßigen Überprüfung durch die interne Revision. Auch wenn die Organisationsstruktur der internen Validierungsfunktion und Innenrevision je nach Art, Komplexität und Geschäftsbereich des Instituts variieren kann, sollte dafür gesorgt werden, dass die AMA-Beurteilungsmethode für die von diesen Funktionen durchgeführten Überprüfungen den allgemeingültigen Kriterien in Bezug auf die Bedingungen und den Umfang der Überprüfungen entspricht.
(12)
Bei der Entwicklung von Modellen für operationelle Risiken handelt es sich um eine relativ neue und wachsende Disziplin. Dementsprechend räumt Artikel 322 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Instituten erhebliche Flexibilität bei den Systemen für die Messung des operationellen Risikos zur Berechnung der AMA-Eigenmittelanforderungen ein. Diese Flexibilität sollte jedoch nicht zu erheblichen Unterschieden zwischen Instituten hinsichtlich der wesentlichen Elemente des Messsystems führen; dazu gehören die Verwendung von internen Daten und externen Daten, Szenarioanalyse sowie Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren (auch als die „vier Elemente” bekannt), die hauptsächlichen Modellannahmen, die die Erfassung schwerwiegender Ereignisse im Tail der Verteilung und der damit zusammenhängenden Risikotreiber (Aufbau des Berechnungsdatensatzes, Granularität, Ermittlung der Verlustverteilungen und der aggregierten Verlustverteilungen und Risikomessungen) ermöglichen, oder der erwartete Verlust, die Korrelation und die Kriterien für die Allokation von Kapital, wodurch für die interne Konsistenz des Messsystems gesorgt werden kann. Um sicherzustellen, dass das Risikomesssystem auf eine gute Methodik gestützt ist, institutübergreifend vergleichbar ist, effektiv bei der Erfassung der tatsächlichen und potenziellen operationellen Risiken der Institute ist und zuverlässig und stabil bei der Bestimmung der gesetzlichen AMA-Kapitalanforderungen ist, sollte die AMA-Beurteilungsmethode dafür sorgen, dass unionsweit dieselben Kriterien und Anforderungen von den zuständigen Behörden angewandt werden. Die AMA-Beurteilungsmethode sollte auch die spezifischen Komponenten des operationellen Risikos berücksichtigen, die mit den Unterschieden in Größe, Art und Komplexität der Institute zusammenhängen.
(13)
Insbesondere im Hinblick auf die internen Daten sollte auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass, auch wenn ein Verlust aufgrund operationeller Risiken nur durch ein operationelles Risikoereignis entstehen kann, sein Vorhandensein anhand verschiedener Sachverhalte (z. B. direkte Belastungen, Ausgaben, Rückstellungen, nicht realisierte Einnahmen) erkennbar sein kann. Während manche operationelle Risikoereignisse quantifizierbare Auswirkungen haben und sich in den Bilanzen des Instituts widerspiegeln, sind andere nicht quantifizierbar und spiegeln sich nicht in den Bilanzen wider und sind daher anderen Quellen wie Unternehmensarchiven und Datensätzen über Vorkommnisse zu entnehmen. Deshalb sollte in den Regeln über die von den zuständigen Behörden angewandte Beurteilungsmethode für die Genehmigung zur Verwendung von AMA durch Institute präzisiert werden, was einen Verlust aufgrund operationeller Risiken darstellt und welcher Betrag für AMA-Zwecke erfasst wird sowie alle potenziellen Sachverhalte, die das Auftreten eines operationellen Risikoereignisses erkennbar machen könnten.
(14)
Manchmal können Institute schnelle Rückzahlungen von aufgrund operationeller Risiken auftretenden Verlusten erlangen. Verluste mit schneller Rückzahlung sollten nicht für die Zwecke der Berechnung der AMA-Eigenmittelanforderungen berücksichtigt werden, obwohl sie für Steuerungszwecke hilfreich sein können. Da es unterschiedliche Kriterien gibt, die die Institute anwenden, um festzustellen, ob es sich um Verluste mit schneller Rückzahlung handelt, sollten die Regeln für die AMA-Beurteilungsmethode geeignete Kriterien für die Bestimmung von Verlusten mit schneller Rückzahlung enthalten.
(15)
Risikominderungstechniken können von den zuständigen Behörden im Rahmen von AMA anerkannt werden, vorausgesetzt, dass gewisse Bedingungen gemäß Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Um die für diese Minderungstechniken geltenden Regeln effektiv anwenden zu können, sollten von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Einhaltung dieser Regeln durch die Institute spezifische Standards befolgt werden. Insbesondere wenn es sich bei diesen Minderungstechniken um Versicherungen handelt, ist sicherzustellen, dass die Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen, das in der Union oder in einem Rechtssystem mit gleichwertigen gesetzlichen Standards für Versicherungsunternehmen zugelassen ist, abgeschlossen wird.
(16)
Handelt es sich bei den Risikominderungstechniken um andere Risikoübertragungsmechanismen als Versicherungen, sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass diese Mechanismen tatsächlich für eine Risikoübertragung sorgen und nicht dazu genutzt werden, die AMA-Eigenmittelanforderungen zu umgehen. Diese Bedingung ist mit Blick auf die Besonderheiten operationeller Risiken von Bedeutung, da es keine klaren zugrunde liegenden Referenzvermögenswerte gibt und unerwartete Verluste eine größere Rolle als bei anderen Risikoarten spielen. Durch den Mangel an einem effizienten, liquiden und strukturierten Markt für operationelle „Risikoprodukte” wie Katastrophenanleihen und Wetterderivate, die bisher außerhalb des Bankensektors gehandelt werden, wird die Situation weiter verschärft. Schließlich treten häufig erhebliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Rechtsrisiken solcher Mechanismen auf, selbst wenn die Vertragsbedingungen klar und sorgfältig formuliert sind.
(17)
Um einen reibungslosen Übergang für Institute sicherzustellen, die bereits über eine Genehmigung zur Verwendung von AMA verfügen oder diese beantragt haben, bevor diese Verordnung in Kraft tritt, sollte dafür gesorgt werden, dass die zuständigen Behörden diese Verordnung in Bezug auf die AMA-Beurteilung für diese Institute erst nach einer bestimmten Übergangsphase anwenden. Da die regelmäßige Überprüfung der AMA gemäß Artikel 101 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Regel jährlich erfolgt, sollte die Dauer dieser Übergangsphase ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung betragen.
(18)
Institute, die Gaußsche Verteilungen oder Normalverteilungen für die Ermittlung der Korrelation in ihren AMA oder in Teilen davon verwenden, sollten diese nicht mehr im Zusammenhang mit ihren AMA nutzen, da diese Annahmen eine Tail-Unabhängigkeit für operationelle Risikokategorien implizieren würden, wodurch die Möglichkeit eines gleichzeitigen Auftretens großer Verluste unterschiedlicher Art entfällt, eine Annahme, die weder vorsichtig noch realistisch ist. Deshalb sollte diesen Instituten genügend Zeit für eine reibungslose Umstellung auf ein neues Regime eingeräumt werden, bei dem konservativere Annahmen, die eine positive Tail-Abhängigkeit implizieren, in das Messsystem für operationelle Risiken aufgenommen werden. Aufgrund der Tatsache, dass für die Umsetzung dieser Annahmen Änderungen einiger wesentlicher Elemente des AMA-Rahmenwerks und der damit verbundenen Verfahren erforderlich sein können, wäre ein Zeitraum von zwei Jahren für diesen Übergang angemessen.
(19)
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(20)
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Anhörungen zu diesem Entwurf technischer Regulierungsstandards durchgeführt, die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 54).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

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