Artikel 1 VO (EU) 2018/959

Beurteilung fortgeschrittener Messansätze

(1) Die Beurteilung, nach der die zuständigen Behörden einem Institut die Verwendung von fortgeschrittenen Messansätzen (AMA) gestatten, muss Folgendes ergeben:

a)
Die Elemente der Artikel 3 bis 6 sind erfüllt;
b)
Kapitel 2 und 3 sind erfüllt;
c)
Kapitel 4 ist erfüllt, sofern das Institut die darin genannte Versicherung oder andere Risikoübertragungsmechanismen verwendet.

(2) Kapitel 1 bis 4 sind zu berücksichtigen, wenn die zuständigen Behörden Folgendes durchführen:

a)
eine Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen der von einem Institut verwendeten AMA;
b)
eine Beurteilung des Plans zur sequenziellen Anwendung der von einem Institut verwendeten AMA;
c)
eine Beurteilung der Rückkehr eines Instituts zur Verwendung weniger komplizierter Ansätze gemäß Artikel 313 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
d)
die kontinuierlichen Überprüfungen der von einem Institut verwendeten AMA.

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