Artikel 2 VO (EU) 2018/968

Für die Risikobewertung anzuwendende Methode

(1) Die Risikobewertung umfasst die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen Elemente und steht mit der in diesem Artikel festgelegten Methode im Einklang. Die Risikobewertung kann auf einem beliebigen Protokoll oder Verfahren beruhen, sofern alle in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

(2) Die Risikobewertung erstreckt sich auf das Gebiet der Union mit Ausnahme der Gebiete in äußerster Randlage (im Folgenden das „Risikobewertungsgebiet” ).

(3) Die Risikobewertung stützt sich auf die zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen, einschließlich der neuesten Ergebnisse internationaler Forschungsarbeiten, die durch Verweise auf begutachtete wissenschaftliche Veröffentlichungen gestützt werden. In Fällen, in denen es keine begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen gibt oder die in diesen Veröffentlichungen enthaltenen Informationen nicht ausreichen, bzw. zur Ergänzung der gesammelten Informationen können die wissenschaftlichen Erkenntnisse auch andere Veröffentlichungen, Expertengutachten, von den Behörden der Mitgliedstaaten erfasste Informationen, amtliche Mitteilungen und Informationen aus Datenbanken umfassen, einschließlich Informationen, die im Rahmen der Bürgerwissenschaft erhoben werden. Alle Quellen sind anerkannt und referenziert.

(4) Das angewandte Verfahren bzw. Protokoll ermöglicht die Durchführung der Risikobewertung auch dann, wenn keine oder keine ausreichenden Informationen über eine bestimmte Art vorliegen. Bei einem solchen Informationsdefizit wird in der Risikobewertung ausdrücklich darauf hingewiesen, sodass keine Frage in der Risikobewertung unbeantwortet bleibt.

(5) Jede Antwort in der Risikobewertung enthält eine Bewertung des mit der Antwort verbundenen Unsicherheits- oder Konfidenzniveaus, aus der hervorgeht, dass für die Antwort benötigte Informationen möglicherweise nicht zur Verfügung stehen oder nicht ausreichen oder dass die verfügbaren Erkenntnisse widersprüchlich sind. Die Bewertung des mit einer Antwort verbundenen Unsicherheits- oder Konfidenzniveaus basiert auf einem dokumentierten Verfahren oder Protokoll. Die Risikobewertung enthält einen Verweis auf das dokumentierte Verfahren oder Protokoll.

(6) Die Risikobewertung umfasst eine Zusammenfassung ihrer verschiedenen Komponenten sowie eine Gesamtschlussfolgerung in klarer und kohärenter Form.

(7) Die Risikobewertung enthält als festen Bestandteil ein Qualitätskontrollverfahren, das mindestens eine Überprüfung der Risikobewertung durch zwei Gutachter umfasst. Die Risikobewertung enthält eine Beschreibung des Qualitätskontrollverfahrens.

(8) Der/die Verfasser der Risikobewertung und die Gutachter sind unabhängig und verfügen über einschlägiges wissenschaftliches Fachwissen.

(9) Der/die Verfasser der Risikobewertung und die Gutachter gehören nicht ein und derselben Einrichtung an.

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