Präambel VO (EU) 2018/968
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Kommission hat gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 eine Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung (im Folgenden die „Unionsliste” ) angenommen, die regelmäßig zu aktualisieren ist. Eine Voraussetzung für die Aufnahme neuer Arten in die Unionsliste ist, dass eine Risikobewertung gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung (im Folgenden die „Risikobewertung” ) durchgeführt wurde. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis h der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind die für die Risikobewertung zu berücksichtigenden gemeinsamen Elemente (im Folgenden die „gemeinsamen Elemente” ) aufgeführt.
- (2)
- Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Anträge auf Aufnahme invasiver gebietsfremder Arten in die Unionsliste stellen. Diesen Anträgen ist die Risikobewertung beizufügen. Es gibt bereits mehrere Verfahren und Protokolle zur Durchführung von Risikobewertungen, die in der Wissenschaft im Bereich der biologischen Invasionen angewendet und eingehalten werden. Der Wert und die wissenschaftliche Belastbarkeit dieser Verfahren und Protokolle sollten anerkannt werden. Zur effizienten Nutzung der vorhandenen Kenntnisse sollten alle Verfahren oder Protokolle, die die gemeinsamen Elemente beinhalten, für die Vorbereitung der Risikobewertung akzeptiert werden. Um jedoch sicherzustellen, dass alle Entscheidungen über die Aufnahme von Arten in die Liste auf Risikobewertungen von vergleichbar hoher Qualität und Belastbarkeit beruhen, und um den Risikobewertern eine Anleitung dafür zu geben, wie die angemessene Berücksichtigung der gemeinsamen Elemente gewährleistet werden kann, müssen die gemeinsamen Elemente ausführlich beschrieben und eine bei der Risikobewertung anzuwendende Methode festgelegt werden, die den bestehenden Verfahren und Protokollen zugrunde gelegt werden sollte.
- (3)
- Damit die Risikobewertung auf Unionsebene als Grundlage für die Entscheidungsfindung dienen kann, sollte sie für die Union als Ganzes — ohne die Gebiete in äußerster Randlage — von Bedeutung sein (im Folgenden das „Risikobewertungsgebiet” ).
- (4)
- Damit die Risikobewertung eine solide wissenschaftliche Grundlage und belastbare Erkenntnisse zur Untermauerung der Entscheidungsfindung liefert, sollten alle darin enthaltenen Informationen, auch in Bezug auf die Fähigkeit einer Art zur Etablierung und Ausbreitung in der Umwelt gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, durch die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse gestützt werden. Auf diesen Aspekt sollte in der für die Risikobewertung anzuwendenden Methode eingegangen werden.
- (5)
- Invasive gebietsfremde Arten stellen eine ernsthafte Bedrohung für die Umwelt dar, doch sind nicht alle Arten gleichermaßen gut erforscht. In Fällen, in denen eine Art im Risikobewertungsgebiet nicht oder nur in geringer Zahl vorkommt, liegen über diese Art möglicherweise keine oder nur unvollständige Kenntnisse vor. Bis zur Erlangung umfassender Kenntnisse kann die Art bereits in das Risikobewertungsgebiet eingebracht worden sein oder sich darin ausgebreitet haben. Bei der Risikobewertung sollte es daher möglich sein, einem solchen Mangel an Kenntnissen und Informationen Rechnung zu tragen und den hohen Grad an Unsicherheit über die Folgen der Einbringung oder Ausbreitung der betreffenden Art zu berücksichtigen.
- (6)
- Damit die Risikobewertung eine solide Grundlage für die Entscheidungsfindung bildet, sollte sie einer strengen Qualitätskontrolle unterliegen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35.
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